(1) Diese Verordnung findet auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften Anwendung.

Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

 

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:

 

a)

die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Partner,

 

b)

das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer eingetragenen Partnerschaft,

 

c)

die Unterhaltspflichten,

 

d)

die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Partners,

 

e)

die soziale Sicherheit,

 

f)

die Berechtigung, Ansprüche auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, die während der eingetragenen Partnerschaft erworben wurden und die während der eingetragenen Partnerschaft zu keinem Renteneinkommen geführt haben, im Falle der Auflösung oder der Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den Partnern zu übertragen oder anzupassen,

 

g)

die Art der dinglichen Rechte an Vermögen und

 

h)

jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in ein Register.

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