(1) Diese Verordnung findet auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften Anwendung.
Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:
a) |
die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Partner, |
b) |
das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer eingetragenen Partnerschaft, |
c) |
die Unterhaltspflichten, |
d) |
die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Partners, |
e) |
die soziale Sicherheit, |
g) |
die Art der dinglichen Rechte an Vermögen und |
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