Soweit kein akzessorischer Gerichtsstand[1] nach Art. 4 oder 5 EuGüVO bzw. Art. 4 oder 5 EuPartVO eröffnet ist, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 6 EuGüVO bzw. Art. 6 EuPartVO. Im Gegensatz zu Art. 3 Brüssel IIa-VO, sehen die Art. 6 EuGüVO bzw. Art. 6 EuPartVO eine Hierarchie vor und beginnen mit dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten/Partner (Art. 6 lit. a EuGüVO bzw. Art. 6 lit. a EuPartVO). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, wird an den letzten gemeinsamen, aber für einen der Ehegatten/Partner noch aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 6 lit. b EuGüVO bzw. Art. 6 lit. b EuPartVO), andernfalls an den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners (Art. 6 lit. c EuGüVO bzw. Art. 6 lit. c EuPartVO) oder andernfalls an die gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art. 6 lit. d EuGüVO bzw. Art. 6 lit. d EuPartVO) angeknüpft. Sind die Ehegatten/Partner Doppel- oder Mehrstaater, wird es dem Antragsteller überlassen, auf welche Staatsangehörigkeit er sich für Zwecke der Zuständigkeit beruft.[2]
In allen Fällen ist auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts (Art. 14 EuGüVO bzw. Art. 14 EuPartVO) für die Anknüpfung abzustellen.
Nach Art. 6 lit. e der EuPartVO sind die Gerichte desjenigen Mitgliedsstaates zuständig, nach dessen Recht die Partnerschaft begründet wurde. In der EuGüVO fehlt es an einer entsprechenden Regelung.
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