Ausweislich des Wortlauts können Ehegatten/Partner oder künftige Ehegatten/Partner eine Rechtswahl treffen. Eine Rechtswahl kann somit jederzeit, daher vor oder nach Eheschließung/Eintragung einer Partnerschaft abgeschlossen oder geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt eine während der Ehe/Partnerschaft getroffene Rechtswahl nur für die Zukunft, Art. 22 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 22 Abs. 2 EuPartVO. Eine rückwirkende Rechtswahl darf die Ansprüche Dritter nicht beeinträchtigen Art. 22 Abs. 3 EuGüVO bzw. Art. 22 Abs. 3 EuPartVO. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das gewählte Güterrecht nicht über die Abwicklung eines Güterstandes, der bereits vor der Rechtswahl bestand, entscheiden kann.[1] Die Abwicklung verbleibt Sache des "alten" Güterrechts.[2]

[1] Kroll-Ludwigs, NZFam 2016, 1061 (1064).
[2] Kroll-Ludwigs, GPR 2016, 231 (235); Weber, DNotZ 2016, 659 (682).

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