Die ROM-III-Verordnung stellt den Parteien vier abschließende und alternativ wählbare Anknüpfungskriterien zur freien Wahl. Die Rechtswahl genießt Vorrang vor der objektiven Anknüpfung des Art. 8 ROM-III-Verordnung.

Folgende wählbare Rechtsordnungen stehen zur Wahl:

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit. a):
  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen beiden zum Zeitpunkt der Rechtswahl sich dort nach wie vor aufhält (lit. b);
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt (lit. c);
  • das Recht des angerufenen Staates (lit d).

Wird das Recht eines nicht an der Verordnung teilnehmenden Mitglieds- oder eines Drittstaates gewählt, kann die Rechtswahl unwirksam sein, wenn die gewählte Rechtsordnung keine Rechtswahl zulässt.

 
Achtung

Eine Rechtswahlvereinbarung muss nur von den Gerichten der Teilnehmerstaaten beachtet werden.

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