In Zeile 12 ist das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser anzugeben. Die Eintragung ist wie folgt vorzunehmen: "Der Erwerber ist … des Erblassers", z. B.
- Sohn oder Tochter;
- Kind des Sohnes/Kind der Tochter;
- Sohn des Bruders;
- Bruder des Vaters oder der Mutter;
- Schwester des Vaters oder der Mutter;
- Tochter des Bruders der Mutter.
Vom Verwandtschaftsverhältnis hängen die Steuerklasse des Erwerbers und hiervon die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG sowie die Freibeträge für Hausrat gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ab. Ferner sind die Steuersätze von der Steuerklasse abhängig.
§ 15 unterscheidet die folgenden 3 Steuerklassen:
Steuerklasse I
- der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner,
- die Kinder (auch Adoptivkinder) und Stiefkinder,
- die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder (d. h. die Zwischengeneration ist zwischenzeitlich verstorben),
- die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.
Steuerklasse II
- die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (d. h. bei Schenkungen),
- die Geschwister,
- die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte.
Steuerklasse III
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Einordnung
Verlobte sind in die Steuerklasse III einzuordnen.
Folgende Steuersätze kommen zur Anwendung:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75.000 EUR | 7 | 15 | 30 |
300.000 EUR | 11 | 20 | 30 |
600.000 EUR | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 EUR | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 EUR | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 EUR | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 EUR | 30 | 43 | 50 |
War der Erwerb im Kalenderjahr 2009, dann kamen nachfolgende Steuersätze zur Anwendung.[1]
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75.000 EUR | 7 | 30 | 30 |
300.000 EUR | 11 | 30 | 30 |
600.000 EUR | 15 | 30 | 30 |
6.000.000 EUR | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 EUR | 23 | 50 | 50 |
26.000.000 EUR | 27 | 50 | 50 |
über 26.000.000 EUR | 30 | 50 | 50 |
Auswirkungen auf den mehrfachen Erwerb
Darüber hinaus hat dies u. a. auch Auswirkungen auf den mehrfachen Erwerb nach § 27 ErbStG.
Ist der Erwerber ein Enkelkind, ist auch anzugeben, ob dieses der Abkömmling eines noch lebenden oder eines verstorbenen Kindes ist. Danach entscheidet sich, ob der persönliche Freibetrag i. H. v. 200.000 EUR (Abkömmling eines noch lebenden Kindes) oder der Freibetrag i. H. v. 400.000 EUR (Abkömmling eines verstorbenen Kindes) gewährt wird. Eine Auswirkung ergibt sich hier auch für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Denn das Kind eines verstorbenen Kindes kann diese Steuerbefreiung – sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen – beanspruchen.
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