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Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 bis 30.6.2016

Christoph Wenhardt
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Vordruck dient als Anlage zur Erbschaftsteuererklärung. Hierin sind die erforderlichen Angaben zum Erwerber zu machen. Jeder am Erbfall beteiligte Erwerber hat eine eigene Anlage auszufüllen.

In der lfd. Nr. der Anlage ist die Nummer des jeweiligen Erwerbers aus dem Mantelbogen der Erbschaftsteuererklärung (Zeilen 19 bis 23) zu übernehmen. Befindet sich bei Ehegatten, eingetragenem Lebenspartner bzw. bei Kindern im Nachlass ein Familienheim i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG oder § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, so ist zusätzlich eine Anlage "Steuerbefreiung Familienheim 1.1.2009 bis 30.6.2016" pro Erwerber auszufüllen und einzureichen. Weiterhin ist eine Anlage "Steuerentlastung für Unternehmensvermögen 1.1.2009 bis 30.6.2016" für jeden Erwerber einzureichen, sofern Unternehmensvermögen zum Erwerb gehört. Unternehmensvermögen sind beispielsweise land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebe, Mitunternehmeranteile oder Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %. Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke ist eine Anlage "Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke 1.1.2009 bis 30.6.2016" pro Erwerber erforderlich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997[1], zuletzt geändert durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2], das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009[3], das Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010[4], das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[5] und das Beitreibungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011[6] sowie das Bewertungsgesetz v. 1.2.1991[7], zuletzt geändert insbesondere durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008.[8]

Ferner sind auch die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 v. 19.12....

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