Zusammenfassung

 
Überblick

Der Vordruck dient als Anlage zur Erbschaftsteuererklärung. Hierin sind die erforderlichen Angaben zum Erwerber zu machen. Jeder am Erbfall beteiligte Erwerber hat eine eigene Anlage auszufüllen.

In der lfd. Nr. der Anlage ist die Nummer des jeweiligen Erwerbers aus dem Mantelbogen der Erbschaftsteuererklärung (Zeilen 19 bis 23) zu übernehmen. Befindet sich bei Ehegatten, eingetragenem Lebenspartner bzw. bei Kindern im Nachlass ein Familienheim i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG oder § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, so ist zusätzlich eine Anlage "Steuerbefreiung Familienheim 1.1.2009 bis 30.6.2016" pro Erwerber auszufüllen und einzureichen. Weiterhin ist eine Anlage "Steuerentlastung für Unternehmensvermögen 1.1.2009 bis 30.6.2016" für jeden Erwerber einzureichen, sofern Unternehmensvermögen zum Erwerb gehört. Unternehmensvermögen sind beispielsweise land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebe, Mitunternehmeranteile oder Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %. Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke ist eine Anlage "Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke 1.1.2009 bis 30.6.2016" pro Erwerber erforderlich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997[1], zuletzt geändert durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2], das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009[3], das Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010[4], das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[5] und das Beitreibungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011[6] sowie das Bewertungsgesetz v. 1.2.1991[7], zuletzt geändert insbesondere durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008.[8]

Ferner sind auch die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 v. 19.12.2011[9] und die Hinweise zu den Erbschaftsteuerrichtlinien (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.12.2011) zu beachten.

Am 1.7.2016 ist die Erbschaftsteuerreform 2016 in Kraft getreten. Hierfür gibt es gesonderte Formulare. Schwerpunkt der Erbschaftsteuerreform sind Änderungen bei den Begünstigungen für Unternehmensvermögen.

[1] BGBl. 1997 I S. 378.
[2] BGBl. 2008 I S. 2131.
[3] BGBl 2009 I S. 3950.
[4] BGBl. 2010 I S. 1768.
[5] BGBl. 2011 I S. 2131.
[6] BGBl. 2011 I S. 2634.
[7] RGBl 1934 I S. 1035.
[8] BGBl 2008 I S. 3018.
[9] BStBl I Sondernummer 1/2011 S. 2.

1. Aufbau des Formulars

1.1 Angaben zum Erwerber (Zeilen 2 bis 11)

In den Zeilen 2 bis 7 werden die persönlichen Daten des Erwerbers abgefragt: Die Steuer-Identifikationsnummer (Zeile 2), Name, Vorname und die Staatsangehörigkeit (alle in Zeile 3), das Geburtsdatum (Zeile 4) und die Anschrift (Zeile 5 und 6). In Zeile 7 müssen auch das Wohnsitzfinanzamt des Erwerbers und die entsprechende Steuernummer eingetragen werden.

In der Zeile 8 kann der Erwerber den Antrag auf die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 ErbStG stellen.

In den Zeilen 9 bis 11 ist die Bankverbindung für Erstattungen anzugeben.

1.2 Verwandtschaftsverhältnis (Zeile 12)

In Zeile 12 ist das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser anzugeben. Die Eintragung ist wie folgt vorzunehmen: "Der Erwerber ist … des Erblassers", z. B.

  • Sohn oder Tochter;
  • Kind des Sohnes/Kind der Tochter;
  • Sohn des Bruders;
  • Bruder des Vaters oder der Mutter;
  • Schwester des Vaters oder der Mutter;
  • Tochter des Bruders der Mutter.

Vom Verwandtschaftsverhältnis hängen die Steuerklasse des Erwerbers und hiervon die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG sowie die Freibeträge für Hausrat gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ab. Ferner sind die Steuersätze von der Steuerklasse abhängig.

§ 15 unterscheidet die folgenden 3 Steuerklassen:

Steuerklasse I

  1. der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder (auch Adoptivkinder) und Stiefkinder,
  3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder (d. h. die Zwischengeneration ist zwischenzeitlich verstorben),
  4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.

Steuerklasse II

  1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (d. h. bei Schenkungen),
  2. die Geschwister,
  3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
  4. die Stiefeltern,
  5. die Schwiegerkinder,
  6. die Schwiegereltern,
  7. der geschiedene Ehegatte.

Steuerklasse III

alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

 
Hinweis

Einordnung

Verlobte sind in die Steuerklasse III einzuordnen.

Folgende Steuersätze kommen zur Anwendung:

 
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75.000 EUR 7 15 30
300.000 EUR 11 20 30
600.000 EUR 15 25 30
6.000.000 EUR 19 30 30
13.000.000 EUR 23 35 50
26.000.000 EUR 27 40 50
über 26.000.000 EUR 30 43 50

War der Erwerb im Kalenderjahr 2009, dann kamen nachfolgende Steuersätze zur Anwendung.[1]

 
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75.000 EUR 7 30 30
300.000 EUR 11 30 30
600.000 EUR 15 30 30
6.000.000 EUR 19 30 30
13.000.000 EUR 23 50 50
26.000.000 EUR 27 50 50
über 26.000.000 EUR 30 50 50
 
Wichtig

Auswirkungen auf den mehrfachen Erwerb

Darüber hinaus hat dies u. a. auch Auswirkun...

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