Rz. 10

Der Versicherte muss die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1) bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten erfüllt haben; hierauf werden nur bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte Zeiten aus eigener Versicherung (Beitrags- und Ersatzzeiten §§ 50, 51, 250) einschließlich der im Wege des Versorgungsausgleichs nach § 52 zu ermittelnden und übertragenen Anwartschaften angerechnet. Entscheidend sind also nicht die Beitragszeiten des verstorbenen geschiedenen Ehegatten, sondern des Leistungsberechtigten, d. h. des Hinterbliebenen aus dessen Versicherung die Erziehungsrente gezahlt wird. Nach dem Tod entstandene Beitragszeiten – z. B. in der Form von Kindererziehungszeiten nach § 3 Nr. 1, § 56 aufgrund der Geburt eines Kindes nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten – finden auf die erforderliche allgemeine Wartezeit keine Anrechnung. Dies gilt nicht bei der Übertragung von Rentenanwartschaften, die im Wege des Versorgungsausgleichs aus Anlass des Todes des geschiedenen Ehegatten übertragen worden sind. In diesem Falle sind die auf die allgemeine Wartezeit anzurechnenden Versicherungszeiten (Versorgungsanwartschaften) vor dem Tod des Verstorbenen entstanden und als solche Zeiten auch zugunsten des/der Versicherten zu berücksichtigen. Auf den Zeitpunkt oder die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich kommt es dabei nicht an. Ebenso sind die im Falle des Rentensplittings nach § 120a Abs. 8 zu berechnenden Splittingzuwächse und die daraus nach § 52 Abs. 1a begründeten Wartezeitenmonate als solche zu berücksichtigen, die vor dem Tod des Ehegatten/Lebenspartners entstanden sind, so dass auch sie auf die für die Erziehungsrente vorausgesetzte allgemeine Wartezeit anzurechnen sind, auch wenn das Rentensplitting nach dem Tod des Ehegatten/Lebenspartners durchgeführt wurde.

 

Rz. 11

Anders als bei einer Rente nach § 46 (vgl. die Komm. dort) kommt bei der Erziehungsrente eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit nach § 53 nicht in Betracht, denn die vorgenannte gesetzliche Bestimmung setzt den Tod des Versicherten voraus. Die Erziehungsrente wird jedoch – wie erwähnt – nicht aus der Versicherung des verstorbenen (geschiedenen) früheren Ehegatten, sondern aus der Versicherung des Leistungsberechtigten gewährt und lediglich aus Anlass des Todes des früheren Ehegatten geleistet. Ebenso ist die vorzeitige Erfüllung der Wartezeit im Falle des Eintritts der Erwerbsminderung des/der Versicherten durch die in § 53 aufgeführten Tatbestände eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, eines Wehrdienst- oder Zivildienstschadens oder wegen eines Gewahrsams i. S. v. § 1 Häftlingshilfegesetz nicht möglich, da § 53 in diesen Fällen die Wartezeit für den in dieser Bestimmung genannten Versicherungsfall der Erwerbsminderung mit der Folge der Entstehung eines entsprechenden Rentenanspruchs begründen soll. Die Wartezeitfiktion des § 53 kann indes nicht zur Begründung von Rentenansprüchen auf der Grundlage anderer als in § 53 genannter Versicherungsfälle herangezogen werden. (ebenso im Ergebnis Lilge, in: Gesamtkommentar Sozialversicherung, SGB VI, § 47 Rz. 7; Michels, Mitteilungen der LVA Oberfranken- und Mittelfranken 1992 S. 501; a. A. Kamprad, in: Hauck/Haines, SGB VI, § 47 Rz. 9 m. w. N.). Aus denselben Erwägungen gilt auch die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nicht als erfüllt, wenn der verstorbene frühere Ehegatte bis zu seinem Tod eine Hinterbliebenenrente bezogen hat, denn für die vorgenannte gesetzliche Bestimmung ist der Tod des Versicherten maßgeblich; der geschiedene Ehegatte/Lebenspartner, der Erziehungsrente beansprucht, ist aber gerade nicht tot.

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