Wie der deutsche Testierende, kann auch der portugiesische Erblasser nicht völlig frei über sein Vermögen verfügen. Nächste Angehörige dürfen nicht im Wege der letztwilligen Verfügung um ihren Anteil am Nachlass gebracht werden. Das portugiesische Recht gewährt den nächsten Angehörigen die "legitima" (Noterbenrecht). Die "legitima" ist kein bloßer Zahlungsanspruch gegen den Erben, sondern begründet die Stellung eines gesetzlichen Erben. Das Noterbenrecht führt dazu, dass der Erblasser nur über einen bestimmten Teil seines Vermögens verfügen kann.[23] Noterben sind der Ehegatte, die Vorfahren und die Abkömmlinge.

Bei der Berechnung des Noterbenrechts werden dem Nachlass sämtliche vom Erblasser vorweggenommene Schenkungen und zum Teil auch die außergewöhnlichen Zuwendungen am Nachlass hinzugerechnet (Art. 2110, 2162 CC). Will der Noterbe sein Noterbenrecht geltend machen, muss er die Erbschaft annehmen und gegenüber den Testamentserben die Herabsetzung ihrer eigenen Erbanteile verlangen. Der Erblasser hat die Möglichkeit, das Noterbenrecht "abzulösen", indem er dem Berechtigten ein Vermächtnis aussetzt. Wenn der Berechtigte das Vermächtnis annimmt, verliert er sein Noterbenrecht.[24]

Die Frage, ob dem Berechtigten ein Pflichtteil nach deutschem Recht oder ein Noterbenrecht nach portugiesischem Recht zusteht, richtet sich danach, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Erblasser sein Testament nach deutschem oder nach portugiesischem Recht gemacht hat.[25] Etwas anderes gilt nur dann, wenn er zugunsten seines Heimatrechts eine Rechtswahl getroffen hat.[26]

[23] Huzel, Löber, Wollmann, aaO, S.60.
[24] Kroppenberger aaO.
[25] Vgl. hierzu Jülicher, Handlungsbedarf aufgrund der neuen EU- Erbrechtsverordnung in der Praxis, Praxis Internationale Steuerberatung 2014, 167 (169).
[26] Müller-Lukoschek, aaO § 4 Rn16.

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