Die Rechtswahl bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten. Der Begriff der Schriftform ist in der Verordnung nicht definiert.

Die Schriftform wird auch bei elektronischen Übermittlungen eingehalten, wenn diese eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen (Art.7 Abs. 1 Satz 2 ROM-III-Verordnung). In Deutschland ist somit § 126a BGB einschlägig. § 126b BGB (Textform) genügt wegen der fehlenden Unterzeichnung nicht.

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