Die in Art. 5 Abs. 1 lit. c ROM-III-Verordnung vorgesehene Möglichkeit, enthält keine Regelung für Doppel- und Mehrstaater. Es stellt sich die Frage, ob ergänzend auf Art. 5 Abs. 1 EGBGB (sog. effektive Staatsangehörigkeit) zurückgegriffen werden kann. Der Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 EGBGB[1] und insbesondere der Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1. 2 EGBGB (Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit)[2] ist ausgeschlossen. Der für die Wählbarkeit eines Rechts erforderliche Bezug wird durch jede Staatsangehörigkeit hergestellt, auch wenn es sich nicht um die effektive handelt. Folglich kann jede Staatsangehörigkeit eines Ehegatten als Anknüpfungspunkt für die Wählbarkeit des betreffenden Rechts ausreichen.[3] Die gleichwertige Berücksichtigung der Staatsangehörigkeiten gehört zu den in Erwägungsgrund Nr. 22 genannten allgemeinen Grundsätzen der EU, insbesondere dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Nationalität.[4] Würde man die effektive Staatsangehörigkeit für ausschlaggebend halten, so müsste deshalb der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB normierte Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit als mit den allgemeinen Grundsätzen der EU nicht vereinbar entfallen.[5]

[1] Helms, FamRZ 2011, S. 1765 (1770 ff); NK-BGB/Hilbig-Lugani Art. 5 ROM III Rn. 45.
[2] Helms, FamRZ 2011, S. 1765 (1770 ff); Andrae, Internationales Familienrecht, § 4 Rn. 18; Palandt/Thorn, Art. 5 Rom III Rn. 4; a.A. Gruber, IPrax 2012, S. 381, 385.
[3] Helms, FamRZ 2011, S. 1765, (1771); Andrae, Internationales Familienrecht, § 4 Rn.18.
[4] Franzina, CDT 2011, 85, 111.
[5] Palandt/Thorn ,Art. 5 Rom III Rn. 4; Gruber, IPRax 2012, S. 381 (386).

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