Rz. 19

Ebenso wie die Renten nach § 46 und alle übrigen Hinterbliebenenrenten unterliegen auch die Erziehungsrenten der Einkommensanrechnung (§ 97 Abs. 1 Nr. 2). Auch hier ist das den maßgeblichen Freibetrag übersteigende Einkommen zu 40 % auf die Erziehungsrente anzurechnen (vgl. das Berechnungsbeispiel in der Komm. zu § 46). Dabei ist das Einkommen in Form eines pauschalierten Nettobetrages (nicht das konkrete Nettoeinkommen) in der Form in Ansatz zu bringen, als die Bruttoeinkünfte um die in § 18b Abs. 5 SGB IV aufgeführten Prozentsätze zu mindern sind. Die Regelung von Einkommensänderungen während des Rentenbezugs ist in § 18d SGB IV enthalten (vgl. hierzu im Einzelnen die Komm. zu § 97 Abs. 1, zu § 46 und zu §§ 18a bis 18e SGB IV).

 

Rz. 20

Während die Anrechnung von Einkommen auf Renten nach § 47 bis zum 31.12.2001 auf Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen) und von öffentlich-rechtlichen Trägern geleistetes Erwerbsersatzeinkommen beschränkt war (vgl. hierzu die Komm. unter 2.9 zu § 46), ist seit dem 1.1.2002 nach § 97 i. d. F. des Altersvermögensergänzungsgesetzes v. 31.3.2001 (BGBl. I S. 403) die Einkommensanrechnung auf nunmehr nahezu alle Einkommensarten ausgedehnt worden. Abgesehen von den meisten steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG werden nunmehr auch Vermögenseinkommen wie Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 18a Abs. 4 Nr. 1 SGB IV, § 20 EStG), Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 18a Abs. 4 Nr. 2 SGB IV, § 21 EStG) sowie Gewinne aus privaten Veräußerungen (§ 18a Abs. 4 Nr. 3 SGB IV, § 23 EStG) und Erwerbsersatzeinkommen angerechnet, die nicht von öffentlichen Trägern geleistet werden. Hierbei handelt es sich vor allem um Alters- und Erwerbsminderungsrenten aus betrieblicher und privater Versicherung (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 und Nr. 10 SGB IV) sowie kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen aufgrund privater Vorsorge (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), wie z. B. das Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung.

 

Rz. 21

Die Regelungen des Altersvermögensergänzungsgesetzes zur Einkommensanrechnung bei Erziehungsrenten gelten aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes jedoch nicht für Personen, die sich bei ihrer Lebensplanung an den bisher geltenden Regelungen orientiert haben und sich nicht mehr auf das neue Recht einstellen können (BT-Drs. 14/4595 S. 60). Das bis zum 31.12.2001 geltende Recht gilt nach der Übergangsvorschrift des § 114 SGB IV bei Todesfällen der geschiedenen Ehegatten bis zum 31.12.2001 und bei späteren Todesfällen, wenn die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und wenigstens einer der beiden Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren wurde. Bei Eheschluss nach dem 1.1.2002 gilt generell neues Recht.

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