Rz. 12

Aufgrund des Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Erziehungsrente auch für Ehegatten, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, sofern sie die weiteren Voraussetzungen des Abs. 1 (vgl. Rz. 5 ff.) erfüllen.

Die in Abs. 2 erwähnte Nichtigkeitserklärung der Ehe entspricht nicht (mehr) der aktuellen familienrechtlichen Gesetzeslage. Die Voraussetzungen der Nichtigkeitserklärungen waren in §§ 16 bis 26 EheG geregelt, die bis zum 30.6.1998 galten. Neben der Nichtigkeit kannte das Ehegesetz als weitere Rechtsfolge einer fehlerhaften Ehe deren Aufhebung (§§ 28 bis 37 EheG). Die Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Aufhebung einer Ehe ist in §§ 1313 BGB i. d. F. des EheschlRG v. 4.5.1998 (BGBl. I S. 833), die zum 1.7.1998 in Kraft getreten sind, nicht mehr enthalten. § 1313 Satz 1 BGB regelt lediglich noch den Fall der Aufhebung einer Ehe, die ebenso wie die Scheidung durch gerichtliches Urteil erfolgt. Die Aufhebungsgründe sind in § 1314 BGB geregelt.

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