Rz. 269
Nr. 1001
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
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1001 | Aussöhnungsgebühr Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften. |
1,5 |
In Ehesachen (§ 111 Nr. 1 FamFG) und Lebenspartnerschaftssachen (§ 111 Nr. 11 FamFG) kann keine Einigungsgebühr entstehen (s. Anm. Abs. 5 zu Nr. 1000 VV RVG). Stattdessen kann die Aussöhnungsgebühr der Nr. 1001 VV RVG entstehen.
Rz. 270
Eine Einigungsgebühr kann demgegenüber in Scheidungsverbundverfahren entstehen, wenn im Hinblick auf die Ehesache über eine Folgesache ein Vertrag geschlossen und eine Einigung erzielt wird. Für diese Einigungsgebühr bleibt der Wert der Ehesache bei der Berechnung der Einigungsgebühr außer Betracht.
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