Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Luxemburg / b) Einfluss des Güterstandes

Rz. 56 Der Güterstand der Ehegatten ist insofern auch erbrechtlich zu berücksichtigen, als er darüber entscheidet, was in den Nachlass fällt. Rz. 57 Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft (Art. 1400 ff. Cciv), fallen der Anteil des überlebenden Ehegatten am Gesamtgut sowie dessen Eigengut nicht in den Nachlass. Der Gesamtgutsanteil des verstorbe...mehr

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Schweiz / f) Anwendbares Güterrecht (Güterrechtsstatut)

Rz. 29 Die für die erbrechtliche Auseinandersetzung zuständigen Schweizer Gerichte und Behörden befassen sich im Falle des Todes eines verheirateten Erblassers grundsätzlich auch mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 65a ff. IPRG).[47] Aus Schweizer Sicht ist die güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen Auseinandersetzung...mehr

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§ 9 Familienrecht / b) Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Rz. 36 Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung der während der Ehe angesammelten Renten- und Pensionsansprüche . Dabei werden, grob gesagt, die Rentenanwartschaften der Ehepartner durch das Gericht mit Hilfe der Sozialversicherungsträger ermittelt und gegeneinander gestellt. Der Ausgleich findet dadurch statt, dass das Gericht die Hälfte der Differenz in der Höhe der A...mehr

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Niederlande / 1. Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 74 Im niederländischen gesetzlichen Erbrecht ist geregelt, was mit den Gütern und Schulden einer Person geschieht, wenn diese Person verstirbt. Dieses Recht gilt, wenn der Erblasser ohne Testament verstirbt. Es wird dann von der "gesetzlichen Erbfolge" gesprochen. Das gesetzliche Erbrecht ist in Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Es basiert auf den durch das ...mehr

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Deutschland / b) Versorgungsfreibetrag

Rz. 264 Bei unbeschränkter Steuerpflicht erhalten der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner – anders als der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – nach § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG im Erbfall einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR und Kinder einen Versorgungsfreibetrag – gestaffelt nach Alter – zwischen 52.000 EUR und 10.300 EUR (§ 17 Abs. 2 ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 3. Nachlassverzeichnis

Rz. 139 Das Nachlassverzeichnis (bouppteckning) ist, sofern von Skatteverket nicht ausdrücklich die Eingabefrist verlängert wurde, binnen einer Frist von drei Monaten zu erstellen. Sodann ist es binnen eines Monats nach seiner Erstellung bei der Steuerbehörde einzureichen (ÄB 20:8). Diese überprüft die bei der Nachlassauflistung einzuhaltenden Formalien und die Schlüssigkeit...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / II. Ergebnis der Rechtsanwendung

Rz. 9 Allein das (Gesamt-)Ergebnis der Rechtsanwendung ist Gegenstand der Kontrolle. Da der ausländische Gesetzgeber nicht deutschem Verfassungsrecht unterliegt, ist eine abstrakte Kontrolle der Regeln des ausländischen Erbrechts anhand der deutschen Grundrechte nicht möglich. "Ergebnis der Rechtsanwendung" bedeutet insbesondere, dass sämtliche Möglichkeiten des ausländische...mehr

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Irland / b) Vermächtnis

Rz. 79 Das irische Recht sieht lediglich Vermächtnisse und keine Erbeinsetzungen vor. Grund hierfür ist, dass ein unmittelbarer Übergang des Vermögens auf bestimmte Personen (Erben) im irischen Recht wegen der Zwischenschaltung des personal representative nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Rdn 164 ff.). Sprachlich wird zwischen legacy, d.h. der vermächtnisweisen Zuwendung von b...mehr

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Belgien / b) Ausgestaltung des Ehegattennießbrauchs

Rz. 45 Für das Verhältnis zwischen dem nießbrauchsberechtigten Ehegatten und den erbberechtigten Verwandten des Erblassers als den bloßen Eigentümern gilt Folgendes:mehr

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Slowenien / IV. Gesetzliche Erben dritter Ordnung

Rz. 29 In Ermangelung eines Erben zweiter Ordnung erben die Großeltern des Verstorbenen, d.h. die Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits, je die Hälfte (Art. 18 ErbG), somit jeder Großelternteil ein Viertel des Nachlasses. Ist ein Großelternteil vorverstorben, kommt es zur Repräsentation (somit zunächst Tante und Onkel des Verstorbenen usw.).[61] Hinterlässt ein vorve...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Objektive Anknüpfung des Güterstatuts

Rz. 72 Mangels Rechtswahl gilt das anhand der sog. Kegelschen Leiter [75] bestimmte Recht:mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Kreis der Noterbberechtigten und Höhe ihrer Beteiligung

Rz. 150 Noterben, auch "zwingende Erben" (herederos forzosos), sind Kinder und deren Abkömmlinge, die Eltern und Vorfahren, sofern der Erblasser keine Abkömmlinge hat, sowie der überlebende Ehegatte (Art. 807 CC). Nur wer keine herederos forzosos hat, kann frei über sein gesamtes Vermögen verfügen (Art. 763, 806 CC). Rz. 151 Der nach Bedeutung und Häufigkeit wohl wichtigste F...mehr

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Österreich / 3. Ehepartner und eingetragener Partner

Rz. 20 Erbrechte des Ehepartners oder eingetragenen Partners bestehen nur während aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft. Ist die Ehe oder eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen rechtskräftig aufgelöst, hat der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner kein Erbrecht. Zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts im Auflösungsverfahren kommt es ...mehr

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Serbien / E. Pflichtteilsrecht

Rz. 28 Der Pflichtteil ist ein auf Geldzahlung gerichteter Anspruch (Art. 43 serbErbG). Gemäß Art. 39 Abs. 1 serbErbG sind die Abkömmlinge und der Ehegatte, bei Berufung der entsprechenden Erbordnung im Rahmen der (hypothetischen) gesetzlichen Erbfolge auch die Eltern und die Adoptiveltern pflichtteilsberechtigt. Geschwister, Großeltern und weitere Vorfahren sowie "schwach" ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Rechtsnatur und Pflichtteilsberechtigte

Rz. 132 Pflichtteilsberechtigte Personen (legittimari) sind nach Art. 536 c.c. der Ehegatte,[191] die Kinder und, falls solche nicht vorhanden, auch die Vorfahren.[192] Darunter fallen nach der Kindschaftsrechtsreform nun auch die Vorfahren von außerhalb der Ehe geborenen Kindern (Art. 536, 538 n.F. und Art. 544 c.c.).[193] Rz. 133 Der Pflichtteil bildet die sog. quota di ris...mehr

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Niederlande / II. Berechnung der Erbschaftsteuer

Rz. 143 Die Erbschaftsteuer (Successiewet) ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Steuerschuldner ist der Erbe. Bei der Bewertung wird grundsätzlich vom Verkehrswert ausgegangen. Rz. 144 Der Ehegatte und die Kinder gehören zur Steuerklasse I. Die Enkelkinder gehören zur Steuerklasse A. Andere Erwerber gehören zur Steuerklasse II. Der Hebesatz beläuft sich in der Klasse I von 1...mehr

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Tschechien / II. Vorverfahren

Rz. 141 Nach Eingang der Akte stellt der Notar zunächst durch Einsicht in das Zentrale Testamentsregister fest, ob der Erblasser eine für das Erbrecht oder das Verfahren relevante Verfügung hinterlassen hat. Ist dies der Fall, hat der Notar die Form und den Inhalt zu überprüfen und hierüber ein Protokoll anzufertigen. Wird das Testament bei einem anderen Notar verwahrt, erfo...mehr

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Rumänien / III. Teilung des Nachlasses

Rz. 59 Bei einer Mehrzahl von Erben tritt eine Erbengemeinschaft ein. Diese bildet keine gesamthänderische Gemeinschaft, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft, für die die Vorschriften des Sachenrechts entsprechend gelten (Art. 1143 Abs. 2 CCN). Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilung der Erbengemeinschaft verlangen, und zwar selbst dann, wenn aufgrund einer Vereinbarung oder...mehr

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Norwegen / X. Verjährung des Erbanspruchs

Rz. 76 Das Erbgesetz regelt in § 71 die Verjährungsfrist in Bezug auf das Erbrecht. Danach entfällt das Recht, einen Erbanspruch geltend zu machen, wenn der Erbe dies nicht in einem Zeitraum von zehn Jahren nach dem Tode des Erblassers gemacht hat. Diese Frist gilt sowohl für gesetzliche als auch für testamentarische Erbansprüche. Es ist hierbei auch ohne Bedeutung, ob der E...mehr

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Zypern (Nord) / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 7 Die Testierfähigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Ordentliche Testamentsform ist das Zwei-Zeugen-Testament, das vom Erblasser und von den Zeugen gemeinsam am Ende und am Ende jeder Seite unterschrieben werden muss. Daneben gilt das Washingtoner Abkommen über ein einheitliches Recht der Form eines Internationalen Testaments vom 26.10.1973.[3] Rz. 8 Im T...mehr

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Kosovo / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 15 Es ist umstritten, ob nach kosovarischem Recht der Pflichtteil eine dingliche Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe seiner Pflichtteilsquote an allen Nachlassgegenständen gewährt oder ob der Berechtigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den testamentarischen Erben erhält. Art. 31 Abs. 1 kosvErbG definiert den Pflichtteil als den Teil des Nachlasses, üb...mehr

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Finnland / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 70 Das Pflichtteilsrecht ist im 7. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Pflichtteilsberechtigt sind gem. PK 7:1 Abs. 1 die Abkömmlinge sowie Adoptivkinder des Erblassers sowie deren Nachkommen. Der Pflichtteil beträgt nach PK 7:1 Abs. 2 die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Nachlass als Ganzem, theoretisch an jedem einzelnen zum N...mehr

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Slowenien / VII. Verringerung des Erblasservermögens aufgrund Sozialhilfe

Rz. 33 Hat der Erblasser Sozialhilfe gemäß den Vorschriften über die Sozialhilfe aus dem Budget der Republik Slowenien oder einer Gemeinde erhalten, so wird sein Vermögen mangels abweichender Bestimmungen um den Wert der empfangenen Sozialhilfe gemindert.[72] Das Vermögen des Erblassers geht insoweit in das Eigentum der Republik/Gemeinde über (Art. 128 ErbG)[73] und ist nich...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Pflichtteilsberechtigte

Rz. 96 Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören nach Art. 79 CDCIB die Abkömmlinge (gleichgültig, ob leiblich, adoptiert, ehelich etc.) und die Eltern (nicht aber allgemein die Aszendenten)[144] des Erblassers. Auffällig ist, dass der Ehegatte im Unterschied zur Regelung des Código Civil (Art. 834 CC) und zur entsprechenden Gesetzeslage für Mallorca und Menorca in Art....mehr

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Irland / a) Allgemeines

Rz. 111 Die Testierfreiheit gilt im irischen Recht grundsätzlich unbeschränkt, denn nach Sec. 76 ISA kann eine Person durch Testament über ihr gesamtes Vermögen verfügen. Allerdings sehen Sec. 109 ff. ISA bestimmte Ansprüche zugunsten des überlebenden Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners und der Kinder vor, die de facto zu einer erheblichen Einschränkung der Verfü...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Teilweise gesetzliche Erbfolge; Ausgleichung

Rz. 54 Hat der Erblasser nur über einen Teil seines Nachlasses testamentarisch verfügt (sog. partial intestacy), finden auf den nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten und Erfüllung der letztwilligen Verfügungen verbleibenden Restnachlass die gesetzlichen Erbfolgeregelungen unverändert Anwendung. Rz. 55 Gesetzliche Ausgleichungsregelungen, mit denen die testamentarischen Z...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Feststellung der disponiblen Quote

Rz. 153 Nach spanischem Recht darf der Erblasser bei Vorhandensein von Noterben über seinen Nachlass nur innerhalb des Rahmens verfügen, den ihm das Gesetz gestattet. Die disponible Quote richtet sich insbesondere danach, ob Abkömmlinge des Erblassers und ob daneben weitere Noterbberechtigte vorhanden sind: Der Erblasser kann damit nur über ⅓ seines Vermögens frei verfügen, ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Erben zweiter Ordnung

Rz. 43 In der zweiten Erbordnung erben die Eltern jeweils zur Hälfte bzw. bei Vorversterben eines Elternteils oder beider von ihnen, deren Abkömmlinge – also die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge. Auch hier ist das Repräsentationsprinzip nicht begrenzt. Erbt ein Elternteil nicht, wird sein Teil gleichmäßig auf seine Nachfahren verteilt, soweit es diese Nachfah...mehr

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Deutschland / 1. Voraussetzungen des gesetzlichen Ehegattenerbrechts

Rz. 19 Voraussetzung des Ehegattenerbrechts ist in erster Linie das Bestehen einer wirksamen Ehe mit dem Erblasser im Todeszeitpunkt. Seit dem 28.6.2017 ist "Ehe" im Sinne des Gesetzes eine Ehe zwischen Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts.[15] An einer "Ehe" fehlt es, wenn die Ehe rechtskräftig aufgehoben wurde (§ 1313 BGB) bzw. als Hauptfall dann, wenn die Ehe ...mehr

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§ 9 Familienrecht / H. Fragen und Antworten

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Dänemark / VIII. Widerruf des Testaments

Rz. 117 Nach § 67 Abs. 1 ARL muss ein Widerruf oder eine Änderung des Testaments (um gegen den Einwand einer im Falle der Aufrechterhaltung des Testaments erbberechtigten Person Bestand haben zu können) in Übereinstimmung mit den Regeln über die Testamentserrichtung erfolgen. Rz. 118 In den in § 49 ARL genannten Fällen (d.h. bei Trennung und Scheidung, siehe Rdn 139) gilt ein...mehr

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Luxemburg / 2. Grundregeln

Rz. 43 Das luxemburgische Recht unterscheidet vier Ordnungen (ordre) von gesetzlichen Erben (héritiers), Art. 731 Cciv: Rz. 44 Grundsätzlich gilt der Vorrang der näheren Ordnung: Sind also Abkömmlinge (erste Ordnung) vorhanden, schli...mehr

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Finnland / VI. Freibeträge sowie Befreiung von der Erbschaftsteuer

Rz. 122 Die hohen Steuersätze werden nicht durch entsprechend hohe Erbschaftsteuerfreibeträge abgemildert. Es gelten folgende Freibeträge: Rz. 123 Von der Erbschaftsteuer gänzlich befreit sind gem. § 2 FinErbStG u.a. der fin...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 2. Die Erbteilung

Rz. 127 Die Erbauseinandersetzung bzw. Erbteilung (Partilha da herança) ist in den Art. 2101–2123 CC ausführlich geregelt. Hier seien nur folgende Grundsätze erwähnt, im Übrigen auf die diesbezügliche Darstellung im Teil "Erbverfahrensrecht" (siehe Rdn 179 ff.) verwiesen. Rz. 128 Jeder Miterbe wie auch der mit einem Nießbrauch bedachte Ehegatte haben das Recht, jederzeit die ...mehr

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Montenegro / E. Pflichtteilsrecht

Rz. 18 Nach montenegrinischem Recht besteht der Pflichtteil in einer dinglichen Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe seiner Pflichtteilsquote an allen Nachlassgegenständen (Art. 29 montErbG), über die der Erblasser nicht testamentarisch verfügen kann (Art. 28 Abs. 1 montErbG). Der Pflichtteilsberechtigte hat also keinen Pflichtteilsanspruch, sondern ein echtes No...mehr

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Türkei / 5. Die Erbauseinandersetzung

Rz. 99 Grundsätzlich kann jeder Erbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung der Erbschaft verlangen (Art. 642 Abs. 1 ZGB). Würde die sofortige Vornahme der Teilung der Erbschaft den Wert der Erbschaft erheblich schädigen, kann das Friedensgericht die Verschiebung der Teilung des Nachlasses oder einzelner Erbschaftssachen anordnen (Art. 642 Abs. 3 ZGB). Ist ein noch nicht gebor...mehr

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Luxemburg / 8. Testamentsformen

Rz. 84 Das luxemburgische Erbrecht kennt drei Formen von Testamenten: Rz. 85 Das handschriftliche Testament ist vom Erblasser gänzlich eigenhändig zu schreiben, zu datieren und zu unterschreiben. Andernfalls ist es...mehr

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Griechenland / V. Vertragliche Erbfolge

Rz. 65 Nach den Bestimmungen der EuErbVO (insb. Art. 25 EuErbVO) unterliegen die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, dem Recht, das nach der EuErbVO anwendbar wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in de...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 3. Umfang des Pflichtteils

Rz. 94 Die Höhe des Pflichtteils errechnet sich nach dem gesetzlichen Erbteil. Den absoluten Pflichtteilsberechtigten (Ehegatte, leibliche Kinder und volladoptierte Kinder) ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil vorbehalten. Der Pflichtteil anderer Pflichtteilberechtigten (relative Pflichteilberechtigte) beläuft sich auf ein Drittel ihres gesetzlichen Erbte...mehr

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Kroatien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 49 Der Pflichtteil gewährt dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten nach kroatischem Recht eine unmittelbare dingliche Beteiligung in Höhe der Noterbquote am Nachlass, Art. 70 Abs. 1 ErbG. Ist der Nachlass bereits verwertet, so ergibt sich bei Geltendmachung vor deutschen Gerichten ein unmittelbarer Zahlungsanspruch.[39] Rz. 50 Zu den sog. absoluten Pflichtteilsberechtig...mehr

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Bulgarien / 1. Pflichtteilsberechtigte

Rz. 53 Gewisse Personen, die zum engsten Verwandtenkreis des Erblassers gehören, genießen das erbrechtliche Privileg eines Pflichtteilsanspruchs. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Wie in Deutschland entzieht dieses Privileg dem Erblasser die Möglichkeit, über einen bestimmten Anteil seines Vermögens wirksam zugunsten Dr...mehr

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Irland / a) Erbberechtigte Personen

Rz. 31 Das Verwandtenerbrecht basiert im irischen Recht auf dem Parentelsystem, bei entfernteren Verwandten auf dem Gradualsystem.[40] Rz. 32 In erster Linie erben im irischen Erbrecht die Abkömmlinge des Erblassers. Ist kein überlebender Ehegatte (vgl. Rdn 40 ff.) oder eingetragener Lebenspartner vorhanden (vgl. Rdn 48) vorhanden, erhalten die Kinder den gesamten Nachlass. S...mehr

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Finnland / 1. Grundprinzipien

Rz. 28 Das finnische materielle Erbrecht ist im Erbrechtsgesetz (perintökaari – PK) geregelt. Die Erbfolge fußt dabei auf dem Parentelenprinzip. Es gibt drei erbberechtigte Parentelen, wobei Erben der näheren Parentel Erben aus entfernteren Parentelen ausschließen. Rz. 29 Anstelle eines vorverstorbenen Erben treten dessen Abkömmlinge als Erben ein. Dieses Eintrittsrecht endet...mehr

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Dänemark / c) Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 145 Im 14. Kapitel (§ 24) DSL ist die fortgesetzte Gütergemeinschaft (uskiftet bo) geregelt: Auf Antrag gegenüber dem Nachlassgericht kann der überlebende Ehegatte nach Maßgabe des 4. Kapitels ARL die Gütergemeinschaft fortführen (fortgesetzte Gütergemeinschaft; siehe Rdn 44 ff.).mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 162 Der Pflichtteil[138] ist eine verbindlich zustehende Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, wenn sie beim Erbfall mangels letztwilliger Verfügung gesetzliche Erben des Erblassers wären.mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Voraussetzungen

Rz. 69 Für die Anordnung von family provisions müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:[72]mehr

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Bosnien und Herzegowina / f) Kreis der erbberechtigten Personen

Rz. 31 In der Republik Srpska gehören zum Kreis der gesetzlichen Erben nur Blutsverwandte, Adoptivkinder und -eltern und, soweit vorhanden, der Ehegatte des Erblassers. Andere Verbindungen zwischen dem Erblasser und bestimmten Personen, wie z.B. zwischen nichtehelichen Partnern, Pflegeeltern oder -kindern, Stiefeltern und -kindern, reichen nicht aus, um diese Personen in den...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Ehegattenfreibetrag bei Zugewinngemeinschaft, § 5 ErbStG

Rz. 101 Nach § 5 Abs. 1 ErbStG bleibt bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) gelebt haben, bei Beendigung des Güterstandes durch Tod ein Betrag in Höhe des fiktiv bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs steuerfrei, nämlich in Höhe des Betrags, der als Zugewinnausgleich geltend gemacht werden könnte, wenn der Z...mehr

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Monaco / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 14 Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des Nachlasses bei einem Kind, zwei Drittel bei zwei Kindern und bei mehr als zwei Kindern drei Viertel des Nachlasses (Art. 780 Code Civil). Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so steht den Eltern jeweils ein Viertel zu (Art. 781 Code Civil). Der überlebende Ehegatte erhält keinen Pflichtteil. Er wird auch nicht im gesetzlichen Güters...mehr

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Montenegro / G. Erbschaftsteuer

Rz. 24 Die Erbfolge wird nach dem Gesetz über die Grunderwerbsteuer belastet. Die Grunderwerbsteuer beträgt im Erbfall 3 % des Wertes der im Nachlass enthaltenen Grundstücke. Die Abkömmlinge, die Eltern des Erblassers und sein Ehegatte sind von der Steuer befreit. Die Erben der zweiten Ordnung werden insoweit befreit, wie die Wohnung des Erblassers Gegenstand der Erbfolge is...mehr