Rz. 54

Hat der Erblasser nur über einen Teil seines Nachlasses testamentarisch verfügt (sog. partial intestacy), finden auf den nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten und Erfüllung der letztwilligen Verfügungen verbleibenden Restnachlass die gesetzlichen Erbfolgeregelungen unverändert Anwendung.

 

Rz. 55

Gesetzliche Ausgleichungsregelungen, mit denen die testamentarischen Zuwendungen auf die gesetzlichen Rechte angerechnet wurden, sind durch den Law Reform (Succession) Act 1995 zum 1.1.1996 abgeschafft worden, so dass insbesondere der Ehegatte die vollen gesetzlichen Rechte neben etwaigen Zuwendungen aus dem Testament erhält. Das Gleiche gilt im Fall der kollisionsrechtlichen Nachlassspaltung, so dass die gesetzliche Erbfolge nach englischem Recht nicht durch die Verteilung anderer Nachlassteile beeinflusst wird.[61]

 

Rz. 56

Mit dem gleichen Gesetz wurden alle früheren Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmungen (sog. hotchpot-Regeln) abgeschafft, so dass lebzeitige Zuwendungen an Ehegatten oder Abkömmlinge keine Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht haben und innerhalb mehrerer Erben nicht mehr ausgeglichen werden müssen.

[61] Vgl. Re Collens [1986] 1 All ER 611; Kanda Rovati, S. 168 f., 182 f.

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