Rz. 15

Es ist umstritten, ob nach kosovarischem Recht der Pflichtteil eine dingliche Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe seiner Pflichtteilsquote an allen Nachlassgegenständen gewährt oder ob der Berechtigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den testamentarischen Erben erhält. Art. 31 Abs. 1 kosvErbG definiert den Pflichtteil als den Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht testamentarisch verfügen kann. Nach der wohl überwiegenden Ansicht hat der Berechtigte daher keinen Pflichtteilsanspruch, sondern ein echtes Noterbrecht.[6]

 

Rz. 16

Gemäß Art. 30 kosvErbG sind die Abkömmlinge, der Ehegatte, die Adoptiveltern und deren Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt. Die Großeltern und die Geschwister des Erblassers haben einen Pflichtteil nur dann, wenn sie dauerhaft erwerbsunfähig sind und ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und im Fall der gesetzlichen Erbfolge mangels vorrangiger Erben zur Erbfolge berufen wären (Art. 30 Abs. 3 kosvErbG). Nichteheliche Lebensgefährten haben – obgleich im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt – keinen Pflichtteil.

 

Rz. 17

Die Pflichtteilsquote beläuft sich für leibliche und adoptierte Abkömmlinge und den Ehegatten auf die Hälfte, für alle übrigen Berechtigten auf ein Drittel des gesetzlichen Erbteils. Die gesetzlichen Verminderungen des Ehegattenerbteils (siehe Rdn 5) sind einzubeziehen (Art. 31 kosvErbG). Lebzeitige Schenkungen des Erblassers zugunsten einer Person aus dem Kreis der gesetzlich erbberechtigten Personen sind dem Nachlass zur Berechnung der Pflichtteile zuzurechnen (Art. 32 Abs. 4 kosvErbG).

 

Rz. 18

Der Anspruch auf Geltendmachung des Pflichtteils verjährt nach Ablauf von drei Jahren seit Testamentseröffnung (Art. 46 kosvErbG).

[6] So Morina, Länderbericht Kosovo Rn 52; in: Kroiß/Ann/Mayer, NK-BGB, Erbrecht, Bd. 5; Pürner, ZErb 2007, 162, vermutet, dass der Pflichtteil (wie in Serbien) als schuldrechtlicher Anspruch auf Geldzahlung ausgestaltet sei.

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