Rz. 4

Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es gelten die Regelungen über die Repräsentation und die Erbfolge nach Stämmen (Art. 13 kosvErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt. Erben zweiter Ordnung sind gem. Art. 15 kosvErbG die Eltern des Erblassers; bei Vorversterben eines Elternteils treten dessen Abkömmlinge ein, ersatzweise der andere Elternteil bzw. dessen Abkömmlinge (Art. 15 Abs. 2 kosvErbG). Erben dritter Ordnung sind die Großeltern beider Linien je zur Hälfte. Bei Vorversterben eines Teils von ihnen erben jeweils dessen Abkömmlinge (Art. 19 Abs. 2 kosvErbG). Über die dritte Ordnung hinaus gibt es keine gesetzlichen Erbordnungen.

 

Rz. 5

Der überlebende Ehegatte erhält vorab seinen Anteil an der Gütergemeinschaft aus dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 26 kosvErbG). Er erbt mit Kindern des Erblassers in der ersten Erbordnung zu gleichen Teilen nach Köpfen (Art. 12 kosvErbG). Hinterlässt der Erblasser ein uneheliches Kind, ein Kind aus einer vorherigen Ehe oder ein einseitiges Adoptivkind und verbleibt dem überlebenden Ehegatten schon nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung mehr Vermögen, als der Teil am Nachlass betragen würde, der ihm bei Teilung des Nachlasses in gleiche Teile zukommen würde, so erhält jedes der Kinder des Erblassers automatisch einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass wie der Ehegatte (Art. 23 kosvErbG).

 

Rz. 6

Neben Erben der zweiten Ordnung erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses (Art. 14 kosvErbG). Neben Erben der dritten Ordnung wird der Ehegatte gem. Art. 17 kosvErbG gesetzlicher Alleinerbe.

 

Rz. 7

Das Ehegattenerbrecht erlischt nicht erst mit Scheidung, sondern auch schon mit Erhebung der Scheidungsklage durch den Erblasser, wenn das Gericht nach seinem Tode feststellt, dass die Klage begründet war (Art. 27 kosvErbG).

 

Rz. 8

Dem Ehegatten bei der gesetzlichen Erbfolge (aber nicht im Pflichtteilsrecht) gleichgestellt ist der überlebende Lebensgefährte aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die durch den Tod des Erblassers aufgelöst worden ist (Art. 11 Abs. 2 kosvErbG). Die Lebensgemeinschaft muss mindestens zehn Jahre, bei Geburt von Kindern fünf Jahre bestanden haben (Art. 28 kosvErbG).

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