Rz. 145

Im 14. Kapitel (§ 24) DSL ist die fortgesetzte Gütergemeinschaft (uskiftet bo) geregelt: Auf Antrag gegenüber dem Nachlassgericht kann der überlebende Ehegatte nach Maßgabe des 4. Kapitels ARL die Gütergemeinschaft fortführen (fortgesetzte Gütergemeinschaft; siehe Rdn 44 ff.).

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