Rz. 29

In Ermangelung eines Erben zweiter Ordnung erben die Großeltern des Verstorbenen, d.h. die Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits, je die Hälfte (Art. 18 ErbG), somit jeder Großelternteil ein Viertel des Nachlasses. Ist ein Großelternteil vorverstorben, kommt es zur Repräsentation (somit zunächst Tante und Onkel des Verstorbenen usw.).[61] Hinterlässt ein vorverstorbener Großelternteil keine Nachkommen, wächst sein Viertel seinem Ehegatten zu, den entweder sein Ehegatte oder seine Nachkommen erben (Akkreszenz im engeren Sinn, Art. 19 ErbG). Sind jedoch beide Großelternteile, z.B. mütterlicherseits vorverstorben und kommt es zu keiner Repräsentation, wächst diese Hälfte den Großeltern väterlicherseits zu (Akkreszenz im weiteren Sinn, Art. 20 ErbG).

[61] VSL I Cp 2107/2015 v. 9.9.2015.

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