Rz. 28

Der Pflichtteil ist ein auf Geldzahlung gerichteter Anspruch (Art. 43 serbErbG). Gemäß Art. 39 Abs. 1 serbErbG sind die Abkömmlinge und der Ehegatte, bei Berufung der entsprechenden Erbordnung im Rahmen der (hypothetischen) gesetzlichen Erbfolge auch die Eltern und die Adoptiveltern pflichtteilsberechtigt. Geschwister, Großeltern und weitere Vorfahren sowie "schwach" Adoptierte sind gem. Art. 39 Abs. 2 serbErbG nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie dauerhaft erwerbsunfähig sind und ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.

 

Rz. 29

Die Pflichtteilsquote beläuft sich für leibliche und adoptierte Abkömmlinge und den Ehegatten auf die Hälfte, für alle übrigen Berechtigten auf ein Drittel des gesetzlichen Erbteils – wobei die Erhöhungen und Verminderungen des Ehegattenerbteils (siehe Rdn 9) einbezogen werden (Art. 40 serbErbG). Scheidet ein Pflichtteilsberechtigter kraft Ausschlagung oder aus anderem Grunde aus, wächst sein Anteil gem. Art. 40 Abs. 3 serbErbG den anderen Pflichtteilsberechtigen nicht zu, erhöht also den Anteil des testamentarischen Erben.

 

Rz. 30

Zur Berechnung des Pflichtteilbetrags sind dem Wert des Nachlasses sämtliche lebzeitigen Schenkungen des Erblassers zuzurechnen, die dieser den gesetzlichen Erben (gleich welcher Erbordnung) zugewandt hatte, und die Schenkungen an dritte Personen, die er innerhalb des letzten Lebensjahres zugewandt hatte (Art. 48 serbErG). Lebzeitige Schenkungen muss sich der Pflichtteilsberechtigte gem. Art. 42 serbErbG auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen. Ebenso alles, was der Erblasser ihm testamentarisch zugedacht hat. Der Erblasser kann dem Pflichtteilsberechtigten also eine Erbquote zuwenden, einen bestimmten Gegenstand oder eine Geldsumme. Decken diese Zuwendungen den Pflichtteil ab, so kann der Pflichtteilsberechtigte keine Forderung mehr geltend machen.

 

Rz. 31

Besonderheiten ergeben sich dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit einer testamentarischen Zuwendung bedacht ist, diese Zuwendung aber durch eine Auflage, eine Bedingung oder Befristung oder mit Vermächtnissen belastet ist. Übersteigt die Zuwendung nicht seinen Pflichtteil, so kann er den Pflichtteil unbelastet verlangen. Übersteigt die Zuwendung dagegen den Wert seines Pflichtteils, so hat der Bedachte die Wahl, ob er die belastete Zuwendung annimmt oder ob er die Belastung verweigert; in diesem Falle erhält er dann aber nur seinen Pflichtteil.

 

Rz. 32

Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist nicht möglich (Art. 180 Abs. 1 serbErbG). Auch die in den anderen jugoslawischen Nachfolgestaaten verbreitet anzutreffende Möglichkeit, dass ein Abkömmling durch gerichtlich beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser die künftige Erbfolge unwiderruflich ausschlägt, kennt das serbische Erbrecht ausdrücklich nicht an (Art. 218 serbErbG).

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