Rz. 33

Hat der Erblasser Sozialhilfe gemäß den Vorschriften über die Sozialhilfe aus dem Budget der Republik Slowenien oder einer Gemeinde erhalten, so wird sein Vermögen mangels abweichender Bestimmungen um den Wert der empfangenen Sozialhilfe gemindert.[72] Das Vermögen des Erblassers geht insoweit in das Eigentum der Republik/Gemeinde über (Art. 128 ErbG)[73] und ist nicht Gegenstand der Erbfolge. Die Republik/Gemeinde ist kein Erbe (mangels Erbfolge) und haftet somit auch nicht für die Verbindlichkeiten.[74] Eine Verringerung des Vermögens des Erblassers unterbleibt bei einer Verpflichtung der Erben, den der Sozialhilfe entsprechenden Wert zurückzuerstatten.[75] Die Republik/Gemeinde kann auf eine Rückerstattung verzichten, wenn es sich bei den Erben um den Ehegatten[76] oder die Kinder des Erblassers handelt und diese selbst unterstützungsbedürftig sind oder wenn das Vermögen, das Eigentum der Republik Slowenien/Gemeinden werden soll, für die Republik/Gemeinde eine Belastung darstellen würde oder sie wegen der Vermögensverwaltung unverhältnismäßige Kosten hätte (Art. 129 ErbG).

[72] Goršek, Pravnik 2002, S. 571.
[73] Dies gilt auch im Fall einer Insolvenz des erbenlosen Nachlasses, vgl. VSL II Cp 2740/2017 v. 28.2.2018.
[74] Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 66; vgl. auch Art. 214 Abs. 4 ErbG.
[75] Bis zur vollständigen Zahlung hat die Republik/Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht an den Nachlassgegenständen (Art. 128 Abs. 5 ErbG).
[76] Zum Begriffsverständnis "Ehegatte" vgl. Rdn 22, 24 und 25.

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