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Die Erbfolge wird nach dem Gesetz über die Grunderwerbsteuer belastet. Die Grunderwerbsteuer beträgt im Erbfall 3 % des Wertes der im Nachlass enthaltenen Grundstücke. Die Abkömmlinge, die Eltern des Erblassers und sein Ehegatte sind von der Steuer befreit. Die Erben der zweiten Ordnung werden insoweit befreit, wie die Wohnung des Erblassers Gegenstand der Erbfolge ist und die Erben in dieser Wohnung mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor dem Tod des Erblassers gelebt haben. Vergleichbare Befreiungen gelten für die Vererbung von landwirtschaftlichem Grundbesitz.[7]

[7] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher, § 21 ErbStG Rn 117a (Stand: 2018).

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