Rz. 56

Der Güterstand der Ehegatten ist insofern auch erbrechtlich zu berücksichtigen, als er darüber entscheidet, was in den Nachlass fällt.

 

Rz. 57

Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft (Art. 1400 ff. Cciv), fallen der Anteil des überlebenden Ehegatten am Gesamtgut sowie dessen Eigengut nicht in den Nachlass. Der Gesamtgutsanteil des verstorbenen Ehegatten fällt dagegen in die Nachlassmasse.

 

Rz. 58

Durch notariellen Ehevertrag kann der gesetzliche Güterstand mannigfach modifiziert werden, z.B. in eine Fahrnis- und Errungenschaftsgemeinschaft, eine allgemeine Gütergemeinschaft, diverse Änderungen über die Zusammensetzung der Gemeinschaft, ihre Verwaltung, Vorwegnahmerechte oder unproportionale Teilungen, Art. 1497 Nr. 1–6 Cciv. Daneben kann auch ein vollständig anderer Güterstand gewählt werden. In der Praxis betrifft dies insbesondere den Güterstand der Gütertrennung, Art. 1536 ff. Cciv. Die dem deutschen gesetzlichen Güterstand ähnliche Teilhabe am Zugewinn (Art. 1569 ff. Cciv) ist dagegen nicht sehr geläufig.

 

Rz. 59

Durch Vereinbarung einer allgemeinen Gütergemeinschaft (communauté universelle, Art. 1526 Cciv) wird das gesamte eheliche und voreheliche Vermögen der Ehegatten Gesamtgut. Vereinbaren die Ehegatten diesen Güterstand unter Einbeziehung der Zuteilungsklausel gem. Art. 1524 Cciv (clause d'attribution de la communauté au survivant), hat dies zur Folge, dass der Gesamtgutsanteil des erstversterbenden Ehegatten dem Überlebenden kraft Güterrecht anwächst, ohne dass Noterbrechte geltend gemacht werden können sowie ohne erbschaft- oder schenkungsteuerliche Auswirkungen. Einschränkungen bestehen nur beim Vorhandensein erstehelicher Kinder, deren Noterbrechte durch diese Vereinbarung u.U. endgültig ausgeschaltet werden würden, Art. 1527 Abs. 2 Cciv. Diese güterrechtliche Vereinbarung ist in Luxemburg daher relativ häufig anzutreffen.[34]

[34] Watgen/Watgen, successions et donations, S. 33 f.

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