Rz. 150

Noterben, auch "zwingende Erben" (herederos forzosos), sind Kinder und deren Abkömmlinge, die Eltern und Vorfahren, sofern der Erblasser keine Abkömmlinge hat, sowie der überlebende Ehegatte (Art. 807 CC). Nur wer keine herederos forzosos hat, kann frei über sein gesamtes Vermögen verfügen (Art. 763, 806 CC).

 

Rz. 151

Der nach Bedeutung und Häufigkeit wohl wichtigste Fall – das Noterbrecht der Abkömmlinge – ist wie folgt ausgestaltet:

Übersicht: Noterbrecht der Abkömmlinge

 

Rz. 152

Das (Not-)Erbrecht der Abkömmlinge umfasst damit zwei Drittel des Reinnachlasses der Eltern (Art. 806 CC). Deren Noterbrecht wie das entfernterer Verwandter beträgt die Hälfte des Reinnachlasses ihrer Kinder und sonstigen Abkömmlinge.[184] Treffen Eltern und entferntere Verwandte mit dem überlebenden Ehegatten des Erblassers zusammen, beträgt das Noterbrecht der Eltern nur noch ein Drittel des Nachlasses (Art. 809 S. 1 CC). Die Eltern des Erblassers sind zu gleichen Teilen noterbberechtigt; bei Vorversterben des einen fällt dessen Noterbteil dem anderen Elternteil zu (Art. 810 CC).[185]

[184] Hier gilt oben erwähnte Einschränkung (siehe Rdn 150), dass keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sein dürfen.
[185] Zum Noterbrecht der Aszendenten bei Vorversterben beider Elternteile siehe Art. 810 Abs. 2 CC.

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