Rz. 94

Die Höhe des Pflichtteils errechnet sich nach dem gesetzlichen Erbteil. Den absoluten Pflichtteilsberechtigten (Ehegatte, leibliche Kinder und volladoptierte Kinder) ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil vorbehalten. Der Pflichtteil anderer Pflichtteilberechtigten (relative Pflichteilberechtigte) beläuft sich auf ein Drittel ihres gesetzlichen Erbteils, Art. 29 Abs. 2 ErbG FBuH, Art. 30 Abs. 2 ErbG RS Art. 33 Abs. 2 ErbG BD BuH.

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