Rz. 72

Mangels Rechtswahl gilt das anhand der sog. Kegelschen Leiter[75] bestimmte Recht:

1. Zunächst (1. Stufe) gilt das Recht des Staates, dem beide Eheleute bei Eheschließung angehörten, Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. Ist ein Ehegatte Mehrstaater, kann bei ihm gem. Art. 5 Abs. 1 EGBGB a.F. nur das deutsche bzw. das effektive Heimatrecht berücksichtigt werden. Ist die gemeinsame Staatsangehörigkeit auf Seiten eines der Ehegatten nicht effektiv i.S.v. Art. 5 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 EGBGB (z.B. bei einer Ehe, in der beide Eheleute Türken sind, der Ehemann zugleich aber auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat), scheitert folglich die Anknüpfung auf dieser Stufe.
2. Hilfsweise (2. Stufe) gilt das Recht des Staates, in dem beide Eheleute bei Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F.
3. Höchst hilfsweise (3. Stufe) ist gem. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. das Recht des Staates anwendbar, mit dem die Eheleute bei Eheschließung auf andere Weise am engsten verbunden waren. Regelmäßig ist das der Staat, in dem sie schon bei Eheschließung beabsichtigten, anschließend gemeinsam zu leben.[76] Der Ort der Eheschließung ist regelmäßig – entgegen einer unter Laien verbreiteten Ansicht – ohne Bedeutung.
 

Rz. 73

Rück- und Weiterverweisungen sind bei der objektiven Anknüpfung zu beachten, Art. 4 Abs. 1 EGBGB.

[75] Siehe Kegel, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. 1985, S. 491.
[76] OLG Köln FamRZ 1998, 1590; Palandt/Thorn, 78. Aufl. 2019, Art. 15 EGBGB Rn 19; Soergel/Schurig, Art. 15 EGBGB Rn 9; NK-BGB/Sieghörtner, Art. 15 EGBGB Rn 15.

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