Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Deutschland / IV. Typische Ehegattentestamente – Berliner Testament

Rz. 89 Typisch für die Gestaltung von Ehegattentestamenten ist, dass Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und der Nachlass erst nach dem Tod des Letztversterbenden auf einen oder mehrere Dritte (regelmäßig die gemeinsamen Kinder) übergehen soll. Für derartige Gestaltungen ist der Begriff "Berliner Testament" gebräuchlich. Hier bestehen zwei Gestaltungsmöglichkeiten:...mehr

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Litauen / 3. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 38 Je nach Testamentsersteller unterscheidet man Testamente, die von nur einer Person errichtet werden, von solchen, die gemeinschaftlich errichtet werden. Erstere können sowohl öffentlich als auch eigenhändig, Letztere hingegen nur öffentlich errichtet werden. Rz. 39 Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (Art. 5.43 ff. lit. BGB). Dieses Recht gi...mehr

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Frankreich / c) Die stipulation de parts inégales und die clause d’attribution de la totalité de la communauté

Rz. 196 In den Art. 1520–1525 C.C. findet sich die gesetzliche Regelung der stipulation de parts inégales und der clause d’attribution de la totalité de la communauté. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen dahingehend, dass das Gesamtgut bei Beendigung des Güterstands nicht hälftig geteilt wird, sondern dass einem der Ehegatten ohne Verpflichtung zur Ausgleichszahlung ein ...mehr

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Tschechien / 1. Erste Gruppe

Rz. 16 Innerhalb der ersten Gruppe erben Kinder des Erblassers und dessen Ehegatte zu gleichen Teilen (§ 1635 Abs. 1 ZGB). An die Stelle eines Kindes treten ersatzweise dessen Kinder zu gleichen Teilen (§ 1635 Abs. 2 Hs. 1 ZGB). Entsprechendes gilt für die weiteren Abkömmlinge des weggefallenen Kindes (§ 1635 Abs. 2 Hs. 2 ZGB). Im Gegensatz zu § 473 ZGB a.F. wird der eingetr...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Erben erster Ordnung

Rz. 37 Zur ersten Erbordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehegatte; in der Föderation BuH und BD BuH auch sein nichtehelicher Partner. Innerhalb der ersten Erbordnung erben Kinder des Erblassers und dessen Ehegatte zu gleichen Teilen, Art. 10 ErbG FBuH, Art. 8 ErbG RS, Art. 10 ErbG BD BuH. Bezüglich der Abkömmlinge tritt die Repräsentation nach Stämmen ein....mehr

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Niederlande / 3. Sonstige gesetzliche Rechte

Rz. 103 Wenn der überlebende Ehepartner enterbt wird oder der überlebende Ehepartner erbt nicht alle Assets, hat der überlebende Ehepartner eine Reihe von Willensrechten. Er kann ein Recht auf einen Nießbrauch an der Ehewohnung und am Hausrat geltend machen. Nach Versterben des Erblassers kann der überlebende Ehegatte sechs Monate in der Ehewohnung wohnen bleiben mit Nutzung...mehr

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Frankreich / cc) Güterrechtsstatut bei Eheschließung zwischen dem 1.9.1992 und 29.1.2019

Rz. 7 Für den Zeitraum zwischen dem 1.9.1992 und dem 29.1.2019 gilt in Frankreich das Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anwendbare Recht vom 14.3.1978 (HGA). Gemäß Art. 2 HGA handelt es sich dabei um loi uniforme. Die Bestimmungen gelten also aus französischer Sicht auch im Verhältnis zu Deutschland, obgleich Deutschland das Übereinkommen nicht ratifiziert hat...mehr

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Dänemark / 3. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 89 Das gemeinschaftliche Testament ist gesetzlich nicht definiert. Nach den Gesetzesvorarbeiten können auch mehrere Testamente eine gemeinsame testamentarische Verfügung darstellen. Dies setzt voraus, dass eines der Testamente auf das oder die anderen Testament(e) verweist. Ein einseitiger Widerruf (zum Widerruf vgl. Rdn 117) einer gemeinsamen testamentarischen Verfügung...mehr

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Griechenland / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 32 Die gesetzliche Erbfolge (Art. 1813 ff. grZGB) beruht auf dem Gesetz.[33] Sie kommt in Betracht, sofern Rz. 33 Gemäß Art. 1710...mehr

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Island / 3. Recht zur Fortsetzung der Gütergemeinschaft (óskipt bú)

Rz. 11 Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft, hat der überlebende Ehegatte das Recht, nach dem Tod des Partners diese Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern fortzusetzen (óskipt bú), es sei denn, der Erblasser hat dies testamentarisch ausgeschlossen (Art. 7 ErbG). Zum ungeteilten Gut gehören mit dem Tod des Ehegatten zum einen die Gegen...mehr

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Niederlande / 1. Die gesetzliche Verteilung

Rz. 93 Das niederländische Erbrecht beinhaltet eine gesetzliche Überlebendenregelung für verheiratete Personen mit Kindern. Wenn ein verheirateter Erblasser stirbt, werden der überlebende Ehegatte und die Kinder Erben. Der überlebende Ehegatte wird vom Gesetz jedoch weitgehend bevorzugt, weil er das alleinige Eigentum der Güter des Nachlasses erhält und den Kindern nur ein F...mehr

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Großbritannien: Schottland / 1. Prior Rights

Rz. 6 Zunächst erhält der überlebende Ehegatte (bzw. der längerlebende Civil Partner)[8] als sog. prior rights folgende Nachlassgegenstände:[9]mehr

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Frankreich / c) Ehegattennießbrauch

Rz. 81 Der Nießbrauch des überlebenden Ehegatten entsteht kraft Gesetzes ohne weitere Bestellungsakte. Die Stellung des Ehegatten als Nießbraucher richtet sich nach Art. 578 ff. C.C. Der Nießbrauch ist gem. Art. 595 C.C. übertragbar, erlischt gem. Art. 617 C.C. jedoch in jedem Fall mit dem Tod des Berechtigten. Der Nießbrauch bezieht sich nach Art. 757 C.C. immer auf sämtlic...mehr

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Schweiz / 3. Gütergemeinschaft

Rz. 162 Für die Gütergemeinschaft kennzeichnend ist das unter den Bestimmungen über das Gesamteigentum[263] stehende Gesamtgut der Ehegatten (Art. 222–224 ZGB). Die gemeinschaftliche Berechtigung der Ehegatten an einem Teil[264] der Einkünfte und des Vermögens führt zu einer materiellen Gleichstellung der Ehepartner in vermögensrechtlicher Hinsicht und bringt damit die Idee ...mehr

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Frankreich / bb) Wohnrecht an der Ehewohnung

Rz. 86 Nach Art. 763 Abs. 1 C.C. hat der überlebende Ehegatte für ein Jahr automatisch das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Ehewohnung und dem zugehörigen Mobiliar, sofern die Ehewohnung im Eigentum der Ehegatten stand. Handelt es sich um eine Mietwohnung[74] oder war der Verstorbene lediglich Miteigentümer der Wohnung, so werden dem überlebenden Ehegatten für ein Jahr na...mehr

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Schweiz / 2. Errungenschaftsbeteiligung

Rz. 160 Die Errungenschaftsbeteiligung kennt kein eheliches Vermögen, das in besonderer Weise in den Dienst der ehelichen Gemeinschaft gestellt ist bzw. beiden Ehegatten gemeinsam gehört.[260] Vielmehr sind je zwei getrennte Gütermassen jedes Ehegatten zu unterscheiden: die Errungenschaft (Art. 197 ZGB) und das Eigengut (Art. 198 f. ZGB). Die zu diesen Gütermassen gehörenden...mehr

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Norwegen / c) Recht auf das ungeteilte eheliche Gesamtgut

Rz. 24 Lebte der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Allgemeinen Gütergemeinschaft norwegischen Rechts, kann der überlebende Ehegatte durch Erklärung das ungeteilte eheliche Gesamtgut übernehmen (uskifte), § 14 Abs. 1 Erbgesetz. Eine solche Erklärung ist innerhalb von 60 Tagen nach dem Todesfall an das Nachlassgericht (tingrett) zu übersenden, § 19 Erbgesetz. Rz. 25 In d...mehr

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San Marino / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 3 Das Zivilrecht ist nicht durchgehend kodifiziert, sondern beruht noch weitgehend auf dem ius commune, wie es in Italien vor dem Inkrafttreten des Code Napoléon galt. Das Gesetz Nr. 49 vom 26.4.1986 (Riforma del Diritto di Famiglia)[3] regelt nun teilweise auch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und der Kinder. Rz. 4 Gemäß Art. 137 Reformgesetz erben die Kinder als g...mehr

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Slowakei / 2. Erste Ordnung

Rz. 6 In der ersten Ordnung erben die Kinder und der Ehegatte des Erblassers zu jeweils gleichen Teilen.[2] Die Kinder des Erblassers können ausschließlich in der ersten Ordnung erben und ihre Stellung als Erben ist nicht an eine Erbstellung des Ehegatten gebunden. Falls ein Kind nicht erbt, geht sein Erbteil zu gleichen Teilen auf dessen Kinder über. Erben auch diese Kinder...mehr

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Belgien / a) Umfang des Ehegattenerbrechts

Rz. 40 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten wurde durch Gesetz vom 14.5.1981[72] grundlegend in der Weise reformiert, dass er neben Verwandten des Erblassers ein weit umfänglicheres eigenes gesetzliches Erbrecht erhält.[73] Der Umfang seines gesetzlichen Erbrechts wird durch den Güterstand,[74] in dem er mit seinem vorverstorbenen Ehepartner gelebt hat, und durch das Vorh...mehr

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Slowenien / III. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

Rz. 26 Sind keine Nachkommen vorhanden, erben die Eltern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen, die andere Hälfte erbt der Ehegatte.[60] Mangels eines Ehegatten erben die Eltern je die Hälfte des gesamten Nachlasses (Art. 14 ErbG). Der Ehegatte ist gesetzlicher Alleinerbe, wenn die Eltern des Erblassers ohne weitere Nachkommen vorverstorben sind (Art. 1...mehr

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Frankreich / f) Avantages matrimoniaux bei der participation aux acquêts

Rz. 207 Auch beim französischen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (participation aux acquêts) kann der überlebende Ehegatte gem. Art. 1581 Abs. 2 C.C. durch Abänderung der Abwicklungsvorschriften auf den Todesfall begünstigt werden. Möglich ist die Vereinbarung einer clause de participation inégale, die bewirkt, dass abweichend von Art. 1575 Abs. 2 C.C. der Unterschiedsbet...mehr

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Tschechien / 2. Zweite Gruppe

Rz. 24 Gelangen keine Abkömmlinge des Erblassers zur Erbfolge, erben innerhalb der zweiten Gruppe der Ehegatte oder Lebenspartner, die Eltern des Erblassers und ferner die Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt mitgeführt haben oder auf Unterhalt des Erblassers ange...mehr

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Türkei / 1. Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteilsquote

Rz. 62 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 505 Abs. 1 ZGB und Art. 506 ZGB (zuvor Art. 453) die Abkömmlinge, die Eltern, der Ehegatte, aber auch die Geschwister des Erblassers. Der Pflichtteil ist im Gegenteil zum deutschen Recht kein lediglich schuldrechtlicher Anspruch, sondern ein echtes Noterbrecht.[100] Es ist die den Noterben vorbehaltene quotale Beteiligung am Vermö...mehr

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§ 9 Familienrecht / 2. Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 11 Dies betrifft gem. § 1360a BGB auch den Fall, dass der eine Ehegatte finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits über persönliche Angelegenheiten zu tragen. In diesem Fall hat der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, der der Billigkeit entspricht. Praktisch kommt diese Vorschrift bei sämtlichen familienr...mehr

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Luxemburg / d) Güterrechtsstatut

Rz. 16 Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO sind Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Andererseits bestimmt Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO, dass dem Erbstatut die Nachlassansprüche...mehr

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Ungarn / a) Allgemeines

Rz. 47 Das Ehegattenerbrecht richtet sich im ungarischen Recht danach, wer neben dem überlebenden Ehegatten zur gesetzlichen Erbfolge berufen ist. Rz. 48 Sind keine Abkömmlinge vorhanden und sind die Eltern des Erblassers schon vor dem Erblasser verstorben, erbt der Ehegatte nach der allgemeinen Erbfolge und wird Alleinerbe.[47] Rz. 49 Neben den Abkömmlingen stehen dem Ehegatt...mehr

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Griechenland / 2. Erbrecht – Ehegüterrecht

Rz. 19 Die Anknüpfung im internationalen Erbrecht und Ehegüterrecht ist bei gemischtnationalen Ehen oft nicht identisch. Wie schon erwähnt, unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen der lex patriae des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, während die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten sich nach dem Recht richten, das ihre persönlichen Rechtsverhältnisse unmit...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / V. Güterrecht

Rz. 172 Der gesetzliche Güterstand in Italien ist seit 21.9.1975 der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 177–197 c.c.): Das Vermögen, das beide Ehegatten während der Ehe erzielen, wird Gesamtgut. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines vorehelichen Vermögens und des ihm nach Eheschließung durch Schenkung oder Erbfolge zugewandten Vermögens (Art. 179 c.c.). Die V...mehr

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Luxemburg / 1. Institution contractuelle

Rz. 120 Als Ausnahme vom Verbot des Erbvertrages ist die auch im französischen Recht sehr geläufige institution contractuelle unter Ehegatten zulässig. Rechtlich wird dieses Rechtsinstitut in den Typus der ehevertraglichen Vereinbarungen eingeordnet, inhaltlich handelt es sich um eine Zuwendung unter Ehegatten oder von Dritten an die Ehegatten oder Kinder zu Lebzeiten auf de...mehr

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Bulgarien / 1. Einfluss des Güterrechts

Rz. 23 Nach bulgarischem Familienrecht ist die eheliche Errungenschaftsgemeinschaft zwingender gesetzlicher Güterstand. Dies bedeutet, dass dingliche Rechte und Kontoguthaben, die im Laufe der Ehe durch gemeinsamen Beitrag der Ehegatten erworben bzw. angespart worden sind, beiden Ehepartnern zu gemeinsamem Eigentum zustehen. Der gemeinsame Beitrag wird widerlegbar vermutet, ...mehr

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Schweiz / 2. Pflichtteile und verfügbare Quote

Rz. 112 Pflichtteilsgeschützt sind nicht sämtliche gesetzlichen Erben, sondern nur die Nachkommen des Erblassers, seine Eltern und der überlebende Ehegatte bzw. der überlebende eingetragene Partner (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Der Pflichtteil berechnet sich als Bruchteil des jeweiligen gesetzlichen Erbanspruchs: Er beträgt für Nachkommen drei Viertel,[169] für Vater und Mutter je ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Sondererbfolgen

Rz. 139 Weitere Pflichtteilsrechte oder Noterbrechte kennt das italienische System zunächst in Form von Sondererbfolgen, die den Grundsatz der Nachlasseinheit durchbrechen. Darunter zählen u.a. die Wohnrechte und Nutzungsrechte mit dinglicher Wirkung zugunsten des Ehegatten. Rz. 140 Weitere Sondererbfolgen – wie z.B.mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / XIII. Anrechnung von Vorausempfang (Förskott på arv)

Rz. 169 ÄB Kap. 6 § 1 regelt: "Was der Erblasser zu Lebzeiten einem Leibeserben gegeben hat, ist als Vorempfang auf dessen Erbe nach dem Erblasser anzusehen, wenn nichts anderes vom Erblasser angeordnet worden ist oder den Umständen nach als beabsichtigt angesehen werden muss. Ist der Empfänger ein Dritter, so hat eine Anrechnung nur zu erfolgen, wenn dies angeordnet wurde o...mehr

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Malta / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 3 Die gesetzliche Erbfolge ist auf Malta durch Gesetz aus dem Jahre 2004 mit Wirkung zum 1.3.2005 tief greifend reformiert worden. Das gilt vor allem für das Erbrecht des Ehegatten und das der nichtehelichen Kinder, die nun zumindest in der ersten Ordnung mit den ehelichen gleichzeitig zu gesetzlichen Erben berufen sind. Durch weitere Gesetzesänderung vom 24.7.2012 wurde...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VII. Patto di famiglia

Rz. 179 Der in Art. 768 bis ff. c.c. (mit Gesetz Nr. 55 vom 14.2.2006 eingeführt) geregelte patto di famiglia als Vertrag unter Lebenden erleichtert nunmehr die lebzeitige Unternehmensnachfolge,[270] die wegen des strengen italienischen Pflichtteilsrechts (= Ausgleichungs- und Herabsetzungspflicht des Unternehmensnachfolgers im Fall des Todes des Erblassers) und des Verbots ...mehr

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Kosovo / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 4 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es gelten die Regelungen über die Repräsentation und die Erbfolge nach Stämmen (Art. 13 kosvErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt. Erben zweiter Ordnung sind gem. Art. 15 kosvErbG die Eltern des Erblassers; bei Vorversterben eines Elternteils treten dessen Abkömmlinge e...mehr

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Niederlande / X. Vorfrage nach dem Bestehen der Ehe

Rz. 33 Ob der Ehegatte in den Niederlanden als gesetzlicher Erbe behandelt werden kann, ist von der Vorfrage abhängig, ob die Ehe wirksam geschlossen worden ist. Gelegentlich kommt es vor, dass die Ehe nicht wirksam geschlossen ist. Dies tritt insbesondere auf, wenn es sich um eine gemischt-nationale Ehe handelt, die Ehe im Ausland geschlossen worden ist und die Formvorschri...mehr

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Norwegen / a) Umfang des Erbrechts

Rz. 20 Die Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten beruht auf den gesetzlichen Regelungen des Erbgesetzes über das gesetzliche Erbrecht, über das Mindesterbe des Ehegatten, über das Recht, den Nachlass ungeteilt zu übernehmen (uskifte), sowie über das testamentarische Erbrecht. Weiterhin hat der eheliche Güterstand Bedeutung für den Umfang des Rechts des überlebenden Ehega...mehr

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Deutschland / 1. Grundsätze

Rz. 97 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Pflichtteilsquote eines Ehegatten bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dessen Güterstand (siehe Rdn 20 ff.). Rz. 98 Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hängt die Höhe des Pflichtteils davon ab, ob es zur erb- oder güterrechtlichen Lösung kommt. Wird der Ehegatte nicht Erbe ...mehr

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§ 9 Familienrecht / III. Eheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 7 Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, wobei dies nur so lange gilt, wie die Ehe nicht gescheitert ist oder das Verlangen nach ehelicher Lebensgemeinschaft nicht rechtsmissbräuchlich ist. Rz. 8 Die Haushaltsführung und die Aufnahme von Erwerbstätigkeit werden in gegenseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Belange des and...mehr

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Niederlande / I. Allgemeines

Rz. 71 Seit dem 1.1.2003 ist das neue niederländische Erbrecht in Kraft. Das neue Erbrecht hat seinen Platz in Buch 4 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden: BW) gefunden. Über Jahrzehnte wurde an diesem Erbrecht gearbeitet. Die wichtigsten Neuerungen liegen in der weitgehenden Bevorzugung des überlebenden Ehegatten. Erhielt unter dem alten Erbrecht der...mehr

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§ 9 Familienrecht / a) Grundlagen der Zugewinngemeinschaft

Rz. 16 Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft behalten Mann und Frau ihre eigenen Vermögensmassen, d.h. ihnen gehört das in die Ehe Eingebrachte und das während der Ehe Erworbene weiterhin allein. Ein gemeinschaftliches Eigentum besteht grundsätzlich nicht. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen eigenständig, § 1364 BGB. Er ist jedoch in der Verfügung über das Vermögen nach Maßg...mehr

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Belgien / 6. Das Noterbrecht

Rz. 75 Das belgische Recht begrenzt die Befugnis, Verfügungen von Todes wegen zu errichten (und lebzeitige unentgeltliche Verfügungen vorzunehmen; siehe dazu Rdn 95), durch das Noterbrecht der Vorbehalts- bzw. Pflichtteilserben.[100] Zu diesem Personenkreis zählen die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers, Art. 913 ff. ZGB. Aszendenten sind mit der belgischen Erbrechts...mehr

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Deutschland / c) Steuerfreier Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG)

Rz. 270 Bei Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 BGB leben, erhält der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner im Todesfall einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe seines tatsächlich bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 5 ErbStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Nachlass erbrechtlich über e...mehr

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Türkei / d) Beendigung des Ehegattenerbrechts im Rahmen der Scheidung

Rz. 30 Mit der Scheidung entfällt i.d.R. das Ehegattenerbrecht. "Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und können aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Scheidung errichtet haben, keine Ansprüche erheben, sofern aus der Verfügung nicht das Gegenteil hervorgeht" (Art. 181 ZGB).[61] Rz. 31 Diesem Artikel wurde ein zweiter und aus meiner Sic...mehr

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Slowenien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 39 Das Recht auf den Pflichtteil ist ein Erbrecht (Art. 27 ErbG) und kein schuldrechtlicher Anspruch. Die Gesamtheit aller Pflichtteile bildet den "reservierten Teil", die "Reserve",[96] sodass der Erblasser nur über den Rest, den sogenannten "verfügbaren Teil" des Nachlasses, frei verfügen kann (Art. 26 Abs. 1, 3 ErbG). Der Pflichtteilsberechtigte ist als Rechtsnachfolg...mehr

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Finnland / 1. Nachlassinventar

Rz. 75 Nach dem Tod einer in Finnland wohnhaft gewesenen Person ist binnen einer Frist von drei Monaten das Nachlassinventar zu errichten. Inhalt des Nachlassinventars ist zum einen die Auflistung der Nachlassbeteiligten, zum anderen eine Auflistung des Nachlassvermögens inkl. aller Forderungen und Verbindlichkeiten. Auf diese Weise dient das Nachlassinventar sowohl der Nach...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 4. Die Erbfolgeordnungen

Rz. 46 Innerhalb einer Ordnung wird nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser geerbt; innerhalb einer Ordnung und innerhalb eines Grades zu gleichen Teilen (pro Kopf). Die Erben einer früheren Ordnung schließen die einer späteren Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus (Art. 2134 CC).[31] Dabei ist die nachfolgende Ordnung berufen, wenn die Erben der vorgehenden Ordnu...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB

Rz. 93 Nach wohl einhelliger Ansicht der Lehre[92] – die auch vom BGH bestätigt wurde[93] – ist unter der Geltung von Art. 25 EGBGB die Regelung des § 1371 BGB als güterrechtliche Vorschrift anzuwenden. Das güterrechtliche Viertel ist also immer dann zu gewähren, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts gelebt haben, und zwar auch dann, wenn die Erbfolge ni...mehr