Rz. 160

Die Errungenschaftsbeteiligung kennt kein eheliches Vermögen, das in besonderer Weise in den Dienst der ehelichen Gemeinschaft gestellt ist bzw. beiden Ehegatten gemeinsam gehört.[260] Vielmehr sind je zwei getrennte Gütermassen jedes Ehegatten zu unterscheiden: die Errungenschaft (Art. 197 ZGB) und das Eigengut (Art. 198 f. ZGB). Die zu diesen Gütermassen gehörenden Vermögenswerte kann grundsätzlich jeder Ehegatte selbstständig nutzen, verwalten und zum Verfügungsgegenstand machen (Art. 201 ZGB). Für seine Schulden haftet gem. Art. 202 ZGB jeder Ehegatte mit seinem gesamten Vermögen. Die Errungenschaftsbeteiligung führt also weder zu einer Haftungsbeschränkung noch zu einer Mithaftung des anderen Ehegatten. Ein Eingreifen eherechtlicher Art des einen Ehegatten in das Vermögen des anderen ergibt sich einzig aufgrund der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft, welche die solidarische Mithaftung des anderen Ehegatten auslöst (Art. 166 ZGB).[261]

 

Rz. 161

Kommt es zur Auflösung des Güterstandes (Art. 204 ZGB), steht im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgrund der dispositiven gesetzlichen Regelung jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Vorschlags des anderen (Art. 215 ZGB) zu. Der Vorschlag stellt den positiven Saldo der Errungenschaft dar.[262] An einem allfälligen Negativsaldo der Errungenschaft, dem sog. Rückschlag, partizipieren dagegen der andere Ehegatte bzw. seine Erben nicht (Art. 210 Abs. 2 ZGB).

[260] Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Rn 12.01.
[261] Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Rn 12.45. Es handelt sich dabei um eine allgemeine und nicht um eine güterstandsspezifische Wirkung der Ehe.

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