Rz. 3

Das Zivilrecht ist nicht durchgehend kodifiziert, sondern beruht noch weitgehend auf dem ius commune, wie es in Italien vor dem Inkrafttreten des Code Napoléon galt. Das Gesetz Nr. 49 vom 26.4.1986 (Riforma del Diritto di Famiglia)[3] regelt nun teilweise auch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und der Kinder.

 

Rz. 4

Gemäß Art. 137 Reformgesetz erben die Kinder als gesetzliche Erben erster Ordnung zu gleichen Teilen. Nichteheliche Kinder erben gleichberechtigt, wenn sie anerkannt worden sind oder die Abstammung gerichtlich festgestellt worden ist. In der zweiten Ordnung erben die Eltern, sonstige Vorfahren und vollbürtige Geschwister. In der dritten Ordnung erben die Halbgeschwister und in der vierten Ordnung sonstige Verwandte in der Seitenlinie, wobei der Grundsatz der sukzessiven Berufung gilt.[4]

 

Rz. 5

Der überlebende Ehegatte erhält neben den Kindern im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge den Nießbrauch am gesamten Nachlass und eine Erbquote in gleicher Höhe wie der Anteil eines Kindes (Art. 138 Abs. 2 Reformgesetz). Sind keine Kinder vorhanden und erbt der Ehegatte in der zweiten Erbenordnung, so erwirbt der Ehegatte neben dem Nießbrauch am gesamten Nachlass die Hälfte des Vermögens zu Eigentum (Art. 138 Abs. 1 Reformgesetz). Hinterlässt der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern oder Geschwister (bzw. Abkömmlinge der vorverstorbenen Geschwister), so wird der überlebende Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe. Das gesetzliche Erbrecht endet gem. Art. 140 Reformgesetz mit der Scheidung der Ehe. Die gerichtliche Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett hat den Verlust des Erbrechts nur dann zur Folge, wenn dem überlebenden Ehegatten die Schuld an der Trennung angelastet worden ist. In diesem Fall kann er aber einen Unterhaltsanspruch (assegno vitalizio) geltend machen (Art. 139 Reformgesetz).

[3] Text des Gesetzes auf der beiliegenden CD-ROM unter der Rubrik "San Marino".
[4] Reinkenhof, S. 130 f.

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