Rz. 75

Nach dem Tod einer in Finnland wohnhaft gewesenen Person ist binnen einer Frist von drei Monaten das Nachlassinventar zu errichten. Inhalt des Nachlassinventars ist zum einen die Auflistung der Nachlassbeteiligten, zum anderen eine Auflistung des Nachlassvermögens inkl. aller Forderungen und Verbindlichkeiten. Auf diese Weise dient das Nachlassinventar sowohl der Nachlassbereinigung als auch der später durchzuführenden Nachlassaufteilung. Schließlich dient das Nachlassinventar auch als Grundlage für die Besteuerung der Erbschaft.

 

Rz. 76

Das Nachlassinventar ist grundsätzlich von dem Nachlassbeteiligten zu errichten, der den Nachlass in seiner Obhut, d.h. tatsächlich in Besitz hat. Sofern das Gericht einen Nachlassverwalter bestellt, hat dieser das Nachlassinventar zu errichten. Auch kann der Erblasser testamentarisch einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen, die die Inventarisierung durchführen sollen (testamentin toimeenpanija).

 

Rz. 77

Die für die Errichtung des Nachlassinventars zuständige Person hat gem. PK 20:2 Ort und Zeitpunkt für die Errichtung des Nachlassinventars zu bestimmen, zwei Vertrauensmänner für die Durchführung der Inventarisierung zu bestellen sowie die Nachlassbeteiligten nachweisbar zu laden.

 

Rz. 78

Nachlassbeteiligte sind gem. PK 18:1 die Erben, die mit einem Quotenvermächtnis Bedachten sowie der überlebende Ehegatte. Der Ehegatte ist nicht Nachlassbeteiligter, wenn eine ehegüterrechtliche Teilung stattgefunden hat oder er kein Ehegattenanteilsrecht am Vermögen des Erblassers hatte.

 

Rz. 79

Sofern der Erblasser verheiratet war, ist in das Nachlassinventar das Eigentum sowohl des erstverstorbenen Ehegatten als auch des überlebenden Ehegatten aufzunehmen, unabhängig davon, ob ein Ehegattenanteilsrecht am gegenseitigen Eigentum bestand. Wenn ein Ehegattenanteilsrecht besteht, ist der Ausgleichsbetrag festzustellen und im Nachlassinventar festzuhalten. Sofern der überlebende Ehegatte seine Ausgleichsprivilegierung geltend macht (siehe hierzu Rdn 39 ff.), ist dies ebenfalls im Nachlassinventar zu vermerken.

 

Rz. 80

Das Nachlassinventar ist spätestens einen Monat nach Durchführung der Inventarisierung dem Finanzamt am Wohnort des Erblassers zu übersenden. Sofern die Erbauseinandersetzung schon stattgefunden hat, sind die entsprechenden Unterlagen ebenfalls zu übersenden.

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