Rz. 26

Sind keine Nachkommen vorhanden, erben die Eltern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen, die andere Hälfte erbt der Ehegatte.[60] Mangels eines Ehegatten erben die Eltern je die Hälfte des gesamten Nachlasses (Art. 14 ErbG). Der Ehegatte ist gesetzlicher Alleinerbe, wenn die Eltern des Erblassers ohne weitere Nachkommen vorverstorben sind (Art. 17 ErbG).

 

Rz. 27

Ist ein Elternteil vorverstorben und gibt es (weitere) Kinder (d.h. Geschwister des Erblassers), Enkelkinder (d.h. Nichten und Neffen des Erblassers) usw., so kommt es zur Repräsentation. Sind beide Elternteile vorverstorben, erben den Anteil der Mutter des Erblassers ihre Nachkommen und den Anteil des Vaters seine Nachkommen. Bei diesen Personen kann es sich sowohl um Geschwister als auch um Halbgeschwister des Erblassers handeln (Art. 15 ErbG). Ist ein Elternteil ohne (weitere) Nachkommen vorverstorben, wächst dessen Anteil dem anderen Elternteil zu (Akkreszenz). Ist jedoch auch "der andere" Elternteil vorverstorben und hinterlässt er (weitere) Nachkommen, so erben diese, was den Elternteilen zugekommen wäre (Art. 16 ErbG).

 

Rz. 28

Der Ehegatte kann die Erhöhung seines Erbteils zu Lasten anderer Erben zweiter Ordnung beantragen. Das Gericht kann ihm auch den gesamten Nachlass zusprechen, wenn dieser von geringem Wert ist und er bei dessen Teilung in Not geriete. Das Gericht hat insb. die Vermögensverhältnisse und die Erwerbsfähigkeit des Ehegatten und der anderen Erben sowie den Wert des Nachlasses zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 1, 2 ErbG). Ebenso kann das Gericht jedoch auch zugunsten der Eltern des Verstorbenen entscheiden, sofern diese nicht über den erforderlichen Lebensunterhalt verfügen und eine Erhöhung beantragen (Art. 24 Abs. 1 ErbG). Ist die Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern des Erblassers beendet, so kann ein Elternteil, dem es am erforderlichen Lebensunterhalt mangelt, sowohl zu Lasten des Ehegatten als auch zu Lasten des anderen Elternteils des Erblassers eine Erhöhung beantragen (Art. 24 Abs. 2 ErbG). Ist ein Elternteil vorverstorben, ist eine Erhöhung auch zu Lasten der Erben des vorverstorbenen Elternteils möglich (Art. 24 Abs. 3 ErbG). Die vom Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigenden Kriterien entsprechen jenen nach Art. 23 Abs. 1 ErbG (Art. 24 Abs. 4 ErbG).

[60] Zum Begriffsverständnis "Ehegatte" vgl. Rdn 22, 24 und 25.

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