Rz. 7

Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, wobei dies nur so lange gilt, wie die Ehe nicht gescheitert ist oder das Verlangen nach ehelicher Lebensgemeinschaft nicht rechtsmissbräuchlich ist.

 

Rz. 8

Die Haushaltsführung und die Aufnahme von Erwerbstätigkeit werden in gegenseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehepartners geregelt. Der den Haushalt führende Ehegatte erfüllt dabei die ihm ebenso wie dem arbeitenden Ehegatten obliegende Unterhaltspflicht gegenüber der Familie durch die Tätigkeit im Haushalt.

 

Rz. 9

Eine Vertretungsregelung besonderer Art enthält § 1357 BGB. Danach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten, der so unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, abzuschließen.

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