Zusammenfassung

 
Begriff

Der Ehegatte ist eine mit einem anderen durch wirksame Ehe verbundene Person. Die Ehe begründet zwischen den Ehegatten wechselseitige Rechte und Pflichten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ehefähigkeit und Eheschließung und die daraus resultierenden Rechtsbeziehungen zwischen den Eheleuten sind in den §§ 1303 ff. BGB geregelt. Zudem ist die umfassende Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte zum Familienrecht zu beachten.

Bürgerliches Recht

1 Eheschließung und Ehename

Die Ehe ist die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau bzw. zwei Personen gleichen Geschlechts.[1] Sie wird unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheschließenden vor einem Standesamt nach Wahl der Eheschließenden[2] geschlossen.[3] Die Eheschließung muss dann gegebenenfalls dem Standesamt des Wohnsitzes eines der Eheleute gemeldet werden.

Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen.[4] Durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten können sie zum Ehenamen den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau bestimmen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten.[5] Wird keine Erklärung der Ehegatten abgegeben, führt jeder von ihnen seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter.[6]

[1] § 1353 BGB; OLG München, Beschluss v. 5.9.2013, 4 WF 1317/13: Steuerliche Zusammenveranlagung trotz räumlicher Trennung, FamFR 2013 S. 524; OLG Hamm, Beschluss v. 13.4.2011, 8 WF 105/11: Anspruch unter Eheleuten auf Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes in der Fahrzeugversicherung, FamFR 2011 S. 378.
[2] § 11 PStG; neu gefasst durch G. v. 17.7.2017, BGBl I 2017 S. 2429: Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten.
[3] § 1310 Abs. 1 BGB; OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 2.5.2013, 20 W 248/12: Zur Wirksamkeit einer Eheschließung zwischen einem Deutschen mit weiterer afghanischer Staatsangehörigkeit und einer afghanischen Staatsangehörigen in einem afghanischen Generalkonsulat in einem Drittstaat.
[4] § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB; OLG München, Beschluss v. 23.1.2009, 31 Wx 033/08: Familienname, Ehename und Geburtsname bei Maßgeblichkeit englischen Rechts, FGPrax 2009 S. 73; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 29.1.2014, 11 Wx 73/13: Der ausländische Eigenname – und der deutsche Vor- und Familienname; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 19.2.2014, 1 S 1335/13: Zusicherungsanspruch auf Änderung des Ehenamens bei Eheleuten einer gemischt-nationalen Ehe unter Vorbehalt der Zustimmung des Heimatstaates des ausländischen Ehegatten zur Namensänderung.
[5] § 1355 Abs. 2 BGB; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.8.2016, 1-3 WX 121/15.

2 Rechte und Pflichten aufgrund der Ehe

Beide Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.[1] Sie tragen füreinander Verantwortung. Sie regeln die Haushaltsführung in beiderseitigem Einvernehmen.[2] Soweit die Haushaltsführung einem Ehegatten überlassen ist, leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.[3] Jeder Ehegatte ist berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.[4] Dabei muss er auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie entsprechend Rücksicht nehmen.[5] Beide Ehegatten sind gegenseitig verpflichtet, zum Fami­lienunterhalt beizutragen. Dieser Beitrag kann in Arbeit und Vermögen bestehen.[6] Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung übertragen, erfüllt er seinen Beitrag zum Familienunterhalt regelmäßig damit.[7]

Im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung ist jeder Ehegatte berechtigt, zur Deckung des angemessenen Familienbedarfs Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen, wobei beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden.[8] Rechtsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie sind solche, die sich innerhalb des verfügbaren Familieneinkommens halten. Der dabei anzulegende Maßstab richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten.

Größere Ausgaben, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten, sind nicht von § 1357 Abs. 1 BGB gedeckt. Entscheidend für die Frage der Angemessenheit ist der für Dritte im Augenblick der Vornahme des Geschäftes erkennbare Lebensstil der Ehegatten.[9]

 
Praxis-Beispiel

Nur Haushaltsgeschäfte verpflichten den anderen Ehepartner

Die Ehefrau kauft einen neuen Staubsauger[10], bestellt Heizöl, lässt das Wohnzimmer vom Handwerker neu streichen. Die Ausgaben dafür muss der Ehemann übernehmen, soweit die Ehefrau dies nicht bezahlt hat. Eine Schönheitsoperation oder der Erwerb eines Pelzmantels seitens der Frau sind keine Haushaltsgeschäfte. Der Abschluss einer Hausratversicherung ist kein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs i. S. v. § 1357 BGB.[11]

Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i. S. v. § 1357 Abs. 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines ...

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