Rz. 16

Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft behalten Mann und Frau ihre eigenen Vermögensmassen, d.h. ihnen gehört das in die Ehe Eingebrachte und das während der Ehe Erworbene weiterhin allein. Ein gemeinschaftliches Eigentum besteht grundsätzlich nicht. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen eigenständig, § 1364 BGB. Er ist jedoch in der Verfügung über das Vermögen nach Maßgabe der §§ 1365, 1366 BGB beschränkt. Über sein Vermögen als Ganzes darf der Eigentümer nur mit Einwilligung des Ehegatten verfügen.

 

Beispiel

Das gesamte Vermögen eines Ehegatten besteht aus einem Hausgrundstück. Bereits die Belastung des Grundstücks, erst recht aber sein Verkauf kann folglich nur mit Einwilligung des Ehegatten erfolgen.

In ähnlicher Weise kann ein Ehegatte allein auch nicht über ihm gehörende Gegenstände des Hausrats verfügen, auch hierzu bedarf er der Zustimmung des Partners.

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