Rz. 46

Innerhalb einer Ordnung wird nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser geerbt; innerhalb einer Ordnung und innerhalb eines Grades zu gleichen Teilen (pro Kopf). Die Erben einer früheren Ordnung schließen die einer späteren Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus (Art. 2134 CC).[31] Dabei ist die nachfolgende Ordnung berufen, wenn die Erben der vorgehenden Ordnung entweder erbunfähig sind oder die Erbschaft nicht annehmen. Nimmt einer von mehreren Erben innerhalb einer Ordnung seine Erbschaft nicht an oder ist einer erbunwürdig, fällt der auf ihn entfallende Erbteil zu gleichen Teilen den verbleibenden anderen zu (Anwachsung – direito de acrescer, vgl. Art. 2137 CC).

 

Rz. 47

Die gesetzlichen Erben listet Art. 2133 Abs. 1 CC in fünf Ordnungen[32] auf.

Zur ersten Ordnung gehören der überlebende Ehegatte[33] und die Abkömmlinge des Erblassers – bei diesen ohne Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern (Art. 2139 Abs. 2 CC). Falls eines oder mehrere der Kinder seine Erbschaft nicht annehmen will oder kann, rücken dessen Abkömmlinge im Wege der Repräsentation nach (Art. 2140–2142 CC).
Erben zweiter Ordnung sind der Ehegatte und die Vorfahren in gerader Linie (Aszendenten). Ist ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden, sind zunächst die Eltern des Erblassers auf den ganzen Nachlass berufen, dann die Großeltern zu gleichen Teilen.
Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Die übrigen Seitenverwandten bis zum vierten Grade bilden die vierte Erbfolgeordnung.
Sind Erben der vierten Ordnung nicht vorhanden, ist – als fünfte Ordnung – der Staat gesetzlicher Erbe (siehe Rdn 50).
[31] So kommen Aszendenten (2. Ordnung) erst zum Zuge, wenn kein Kind, Enkel, Urenkel etc. (1. Ordnung) die Erbschaft annehmen will oder kann.
[32] Art. 2133 Abs. 1 lit. a–e CC; Capelo de Sousa, I, S. 240 f., spricht von 7 Ordnungen (clases), wobei er in den vorhergehenden Ordnungen bei den Adoptierten zwischen adoptantes plenos und adoptantes restritos (beschränkt) unterscheidet und Letzteren zwei eigene Ordnungen zuweist. – Zu diesen Adoptionsformen siehe Huzel, Länderteil Portugal, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, S. 1039 f. Rn 103–106.
[33] Bis zur Reform von 1978 war der überlebende Ehegatte vermögensrechtlich nur über die ehegüterrechtlichen Regelungen abgesichert; vgl. Rau, ZVglRWiss 80 (1981), 246.

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