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Bei Fehlen vorrangiger Erben, wenn also weder Ehegatte noch erbberechtigte Verwandte des Erblassers vorhanden sind, ist der Staat[35] zur Erbschaft berufen (Art. 2152 CC) – als gesetzlicher Erbe fünfter Ordnung (Art. 2133 Abs. 1 lit. e CC).[36] Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich dabei um ein echtes Erbrecht und nicht lediglich um ein Heimfallsrecht für einen erbenlosen Nachlass (bona vacantia).[37] So stellt Art. 2153 CC klar, dass der Staat hinsichtlich der Erbschaft die gleichen Rechte und Pflichten hat wie jeder andere Erbe. Allerdings hat dieser als letzter gesetzlicher Erbe nicht das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 2154 CC). Davon unberührt ist das Erfordernis eines gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung, dass keine erbberechtigten Verwandten vorhanden sind.[38] Insgesamt wird daraus abgeleitet, dass es sich bei dem gesetzlichen Erbrecht des Staates um ein echtes privates Erbrecht des Staates handelt.[39]

[35] Auch insoweit gilt nach h.M. das Erbstatut, für das deutsche Recht vgl. Staudinger/Dörner, Neubearb. 2018, Art. 25 EGBGB Rn 190.
[36] Nach Capelo de Sousa, I, S. 241 ist der Staat gesetzlicher Erbe "7. Klasse" (vgl. oben Rdn 47).
[37] Siehe etwa Firsching, Das Anfallsrecht des Fiskus bei erblosem Nachlass, IPRax 1986, 25 ff.
[38] Capelo de Sousa, I, S. 256.
[39] So Capelo de Sousa, I, S. 256 ausdrücklich: "… o estrado na sucessão legítima, apesar de nao poder aceitar o repudiar a heranca, permanece como um verdadeiro sucessível, a título privado …"“

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