Rz. 86

Nach Art. 763 Abs. 1 C.C. hat der überlebende Ehegatte für ein Jahr automatisch das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Ehewohnung und dem zugehörigen Mobiliar, sofern die Ehewohnung im Eigentum der Ehegatten stand. Handelt es sich um eine Mietwohnung[74] oder war der Verstorbene lediglich Miteigentümer der Wohnung, so werden dem überlebenden Ehegatten für ein Jahr nach Art. 763 Abs. 2 C.C. die Mieten bzw. zur Nutzung zu zahlenden Beträge aus dem Nachlass bezahlt. Dabei handelt es sich nicht um erbrechtliche, sondern zwingende güterrechtliche Ansprüche nach Art. 763 Abs. 3 und 4 C.C., die durch den Erblasser nicht ausgeschlossen werden können.

 

Rz. 87

Nach Art. 764 C.C. hat der überlebende Ehegatte ferner auf Lebenszeit ein Wohnungs- und Nutzungsrecht an der ehelichen Wohnung samt Mobiliar, das er gem. Art. 765–1 C.C. innerhalb eines Jahres ab dem Todesfall geltend machen muss. Der Erblasser kann dieses Recht in einem notariellen Testament ausschließen. Dieses Wohnungs- und Benutzungsrecht ist nach Art. 765 C.C. auf die Erbschaft des überlebenden Ehegatten anzurechnen; übersteigt es den Erbteil, findet eine Rückerstattung gem. Art. 765 Abs. 3 C.C. nicht statt. Eine Umwandlung des Nutzungsrechts in eine Rente oder eine Ablösung durch Geldzahlung ist nach Art. 766 Abs. 1 C.C. möglich. Entspricht die Wohnung nicht mehr den Bedürfnissen des überlebenden Ehegatten, so kann er die Wohnung vermieten und mit dem Mietzins ein passendes Ersatzobjekt anmieten. Bei einer Mietwohnung besteht das Nutzungsrecht nach Art. 765–2 C.C. am Mobiliar, der überlebende Ehegatte wird alleiniger Mieter der Wohnung nach Art. 1751 C.C.

[74] Zur Zuweisung der Mietwohnung selbst an den überlebenden Ehegatten vgl. Rdn 49.

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