Rz. 48

Nach dem in Art. 724 Abs. 1 C.C. zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Universalsukzession umfasst der Nachlass im Prinzip[59] das gesamte Vermögen und alle Ansprüche und Rechte des Verstorbenen ohne Rücksicht auf Art oder Herkunft der Gegenstände. Umgekehrt haben gesetzliche Erben, Universal- und Erbteilsvermächtnisnehmer alle Schulden und Lasten der Erbschaft zu tragen.

 

Rz. 49

Vererblich sind grundsätzlich alle vermögenswerten Positionen. Besonderheiten gelten für Familienerinnerungsstücke. Diese werden nach dem Tod nach gerichtlichem Ermessen dem geeignetsten Angehörigen des Verstorbenen zugewiesen.[60] Unvererblich sind einige mit der Persönlichkeit des Verstorbenen eng verbundenen Rechte, die sog. droits patrimoniaux à caractère personnel, wie z.B.[61] Leibrenten (Art. 1980 C.C.), Unterhaltsansprüche, Ruhe- und Invaliditätsrenten, der Nießbrauch (Art. 617 C.C.) oder dingliche Wohn- und Nutzungsrechte (Art. 625, 617 C.C.).

 

Rz. 50

Ebenso erlöschen Verpflichtungen des Erblassers höchstpersönlicher Art, wie z.B. aus Auftrag (Art. 2003 C.C.), und grundsätzlich Unterhaltspflichten. Besonderheiten bestehen bezüglich der Rechte des Mieters aus einer Wohnraummiete, die entgegen der Vorschrift des Art. 1742 C.C. nicht den Erben, sondern gem. Art. 1751 C.C. und Art. 14 des Gesetzes Nr. 89–462 vom 6.7.1989 Personen, die einen gemeinsamen Hausstand mit dem Verstorbenen hatten, insbesondere dem Ehegatten oder Partner eines PACS, ggf. aber auch einem nichtehelichen Lebensgefährten, zugewiesen werden.[62]

 

Rz. 51

Nichtvermögensrechte (droits extrapatrimoniaux) gehören nicht zum Nachlass. Sie können jedoch in einigen Fällen noch nach dem Tod des Erblassers ausgeübt werden. Hierzu zählen vor allem bestimmte Statusklagen wie die Ehenichtigkeitsklage (Art. 187 C.C.) oder die Vaterschaftsanfechtung (Art. 322 C.C.).

[59] In Spezialfällen findet nach französischem Recht eine Sondererbfolge statt, die allerdings nicht als Singularsukzession, sondern als Gesamtrechtsnachfolge in bestimmte Nachlassgegenstände ausgestaltet ist. Zum Rückfallrecht der Eltern nach Art. 738 Abs. 2 C.C. vgl. Rdn 120. Im Code Civil ist weiter z.B. das gesetzliche Rückfallrecht gem. Art. 368–1 C.C. geregelt: Wird ein einfach Adoptierter ohne Hinterlassung von Abkömmlingen oder eines Ehegatten vom Adoptierenden oder dessen Abkömmlingen überlebt, so fallen die dem Adoptierten vom Adoptierenden geschenkten oder von diesem ererbten Gegenstände an Letzteren bzw. dessen Abkömmlinge zurück, sofern die Gegenstände noch in Natur vorhanden sind. Das Gleiche gilt zugunsten der leiblichen Eltern des Adoptierten und deren Abkömmlingen bezüglich der von diesen zugewendeten Gegenständen. Der verbleibende Nachlass wird dann zwischen der Familie des Adoptierenden und der leiblichen Familie des Verstorbenen je zur Hälfte aufgeteilt. Ein weiterer Fall findet sich in Art. 757–3 C.C.: Hinterlässt der Verstorbene neben seinem Ehegatten keine Abkömmlinge und keine Eltern, so ist nach Art. 757–2 C.C. grundsätzlich der Ehegatte Alleinerbe, nach Art. 757–3 C.C. fällt jedoch die Hälfte der Gegenstände, die der Verstorbene von seinen Vorfahren unentgeltlich erworben hat, an seine Geschwister oder deren Abkömmlinge, sofern sie vom gleichen Elternteil abstammen. Eingehend hierzu und zu weiteren, in Sondergesetzen normierten Fällen der Sondererbfolge Baumann, Gesetzliche Erbfolge und Möglichkeiten testamentarischer Erbeinsetzung im französischen Code Civil, S. 90 ff.; Ferid/Sonnenberger, Bd. 3 Rn 5 B 105.
[60] Dossiers pratiques Francis Lefebvre, Successions, Libéralités, Rn 431 m.w.N.
[61] Vgl. im Einzelnen Ferid/Sonnenberger, Bd. 3 Rn 5 A 53 ff.
[62] Näher Ferrand, in: Henrich/Schwab, Der Schutz der Familienwohnung in Europäischen Rechtsordnungen, S. 45 (63). Zur Zahlung der Miete aus dem Nachlass siehe Rdn 86.

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