Rz. 119

Aszendenten waren nach Art. 914 Abs. 1 C.C. a.F. bis zur letzten Erbrechtsreform noterbberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterließ und sie bei gesetzlicher Erbfolge zur Erbschaft berufen gewesen wären.[95] Mit der am 1.1.2007 in Kraft getretenen Erbrechtsreform wurde die Noterbberechtigung der Vorfahren aufgehoben.

 

Rz. 120

Neu eingeführt wurde stattdessen zugunsten der Eltern ein Rückfallrecht (droit de retour légal)[96] nach Art. 738–2 C.C.: Sind keine Nachkommen des Verstorbenen vorhanden, so können die Eltern (bei Vorversterben eines Elternteils der Längerlebende, nicht aber andere Vorfahren) dem Verstorbenen gemachte Geschenke von den Erben in Natur zurückfordern. Ist eine Rückgabe in Natur z.B. wegen Veräußerung nicht möglich, so kann eine Geldentschädigung verlangt werden, Obergrenze ist jedoch der Aktivnachlass. Das Rückforderungsrecht ist maximal auf die gesetzliche Erbquote nach Art. 738 C.C. beschränkt und wird auf diese angerechnet. Umstritten ist, ob ein Verzicht auf dieses Rückfallrecht vor dem Ableben des Beschenkten möglich ist.[97]

[95] Näheres siehe Döbereiner, in: Süß/Haas, Erbrecht in Europa, Länderbericht Frankreich, 1. Aufl. 2004, Rn 101.
[96] In der Praxis werden Rückfallklauseln häufig bereits vertraglich in Schenkungsverträgen vereinbart, so dass es auf das gesetzliche Rückforderungsrecht nicht mehr ankommt, vgl. Delfosse/Peniguel, La réforme des successions et des libéralités, Rn 326.
[97] Delfosse/Peniguel, La réforme des successions et des libéralités, Rn 330 m.w.N.

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