Rz. 81

Der Nießbrauch des überlebenden Ehegatten entsteht kraft Gesetzes ohne weitere Bestellungsakte. Die Stellung des Ehegatten als Nießbraucher richtet sich nach Art. 578 ff. C.C. Der Nießbrauch ist gem. Art. 595 C.C. übertragbar, erlischt gem. Art. 617 C.C. jedoch in jedem Fall mit dem Tod des Berechtigten. Der Nießbrauch bezieht sich nach Art. 757 C.C. immer auf sämtliche im Todeszeitpunkt vorhandenen Güter, soweit diese nicht vermächtnisweise anderen Personen zugewendet sind.

 

Rz. 82

Gemäß Art. 759 C.C. können die Erben und der überlebende Ehegatte selbst bis zur Teilung des Nachlasses verlangen, dass der Nießbrauch des überlebenden Ehegatten in eine Leibrente umgewandelt wird (Umsetzungsrecht). Hiervon ausgenommen ist nach Art. 760 Abs. 3 C.C. der Hauptwohnsitz des überlebenden Ehegatten und das zugehörige Mobiliar, sofern dieser nicht einverstanden ist.

 

Rz. 83

Um sicherzustellen, dass die Rente dem Wert des Nießbrauchs entspricht, ist gesetzlich gem. Art. 760 Abs. 2 C.C. eine Indexierung vorgesehen. Der Ehegatte kann außerdem von den Erben Sicherheiten verlangen. Erben und Ehegatte können nach Art. 761 C.C. einverständlich den Nießbrauch durch eine Ablösungszahlung ersetzen.

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