Rz. 172

Der gesetzliche Güterstand in Italien ist seit 21.9.1975 der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 177–197 c.c.): Das Vermögen, das beide Ehegatten während der Ehe erzielen, wird Gesamtgut. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines vorehelichen Vermögens und des ihm nach Eheschließung durch Schenkung oder Erbfolge zugewandten Vermögens (Art. 179 c.c.). Die Verwaltung des Gesamtguts steht beiden Ehegatten gemeinsam zu; sein Eigengut verwaltet jeder Eigentümer allein (Art. 185, 217 c.c.).

 

Rz. 173

Die Ehegatten können jederzeit vor und nach Eheschließung durch Ehevertrag[253] den Güterstand der vertraglichen Gütergemeinschaft (Art. 210 f. c.c.) oder der Gütertrennung (Art. 215 c.c.) begründen. Möglich ist es nach Art. 210 c.c. auch, ehevertraglich Eigenvermögen eines Ehegatten zum Gesamtgut zu erklären. Da dies gegen das Verbot des Art. 458 c.c. verstoßen könnte, wird Art. 210 c.c. dahingehend eng ausgelegt, dass die ehevertraglich mögliche Einbeziehung sich auf das zum Zeitpunkt des Ehevertrages bereits vorhandene und zugewandte Vermögen beschränkt.[254] Für künftig durch Schenkung und Erbschaft zu erwerbendes Vermögen eines Ehegatten kann als Gesamtgut nicht vorsorglich begründet werden.

 

Rz. 174

Das Güterrecht hat keinen direkten Einfluss auf die Erbfolge. Die Erbquote des Ehegatten ist unabhängig vom Güterstand der Ehegatten. Der Güterstand ist nur zur Feststellung des Umfangs des Nachlasses von Bedeutung. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen italienischen Güterstand, fällt neben dem Eigengut des verstorbenen Ehegatten auch die Hälfte des Gesamtgutes in den Nachlass. Da hinsichtlich des Eigenguts des verstorbenen Ehegatten der überlebende Ehegatte gem. Art. 177 b), c) c.c. die Hälfte der Ersparnisse des Verstorbenen und gem. Art. 178 c.c. die Hälfte eines evtl. bestehenden und vom Erblasser allein geführten Unternehmens, wenn dieses während der Ehe errichtet, bzw. die Hälfte der Wertsteigerung, wenn es bereits vor Eheschließung begründet worden war, erhält ("aufgeschobene Gütergemeinschaft"), wird die Nachlassmasse oftmals geschmälert. Durch ehevertragliche Vereinbarung können die Ehegatten den Umfang des Gesamtgutes und damit auch den Nachlassumfang bestimmen. Pflichtteilsrechte werden dadurch aber nicht berührt, soweit der Ehevertrag eine donazione indiretta i.S.v. Art. 555, 809 c.c. darstellt.[255]

[253] Die Wahl des Güterstands der Gütertrennung kann auch in der Eheschließungsurkunde erklärt werden (Art. 162 Abs. 2 c.c.).
[254] Dazu Capozzi, Successioni e donazioni, I, S. 46 f.; für Zulässigkeit: Pene Vidari, Riv. dir. civ. 2001, 245, 252.
[255] Galletta, I regolamenti patrimoniali tra coniugi, S. 48; Gatt, La liberalità, I, S. 320; dagegen: Doria, Autonomia privata e causa familiare, S. 300 ff.

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