Rz. 97

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Pflichtteilsquote eines Ehegatten bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dessen Güterstand (siehe Rdn 20 ff.).

 

Rz. 98

Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hängt die Höhe des Pflichtteils davon ab, ob es zur erb- oder güterrechtlichen Lösung kommt. Wird der Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer (güterrechtliche Lösung), so kann er den kleinen Pflichtteil, d.h. die Hälfte des nicht erhöhten Ehegattenerbteils, verlangen, neben Erben der ersten Ordnung also ⅛. Daneben erhält er den nach den güterrechtlichen Vorschriften berechneten Zugewinnausgleich. Wird der Ehegatte dagegen Erbe oder Vermächtnisnehmer (erbrechtliche Lösung), so steht ihm der nach § 1371 Abs. 1 BGB um ¼ erhöhte Erbteil zu, so dass seine Pflichtteilsquote neben Abkömmlingen ¼ beträgt (großer Pflichtteil). Der große Pflichtteil hat für den Ehegatten nur Bedeutung für Ansprüche aus §§ 2305, 2306, 2307 BGB (Pflichtteilsrest) oder § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzung).

 

Rz. 99

Sofern Gütertrennung bestand, ist die Höhe der Pflichtteilsquote abhängig von der Zahl der Kinder. Bei einem Kind beträgt die Pflichtteilsquote ¼, bei zwei Kindern 1/6 und bei drei und mehr Kindern jeweils ⅛.

 

Rz. 100

Lebten die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so beträgt die Pflichtteilsquote ⅛ (siehe auch Übersicht Rdn 25; zu Lebenspartnern i.S.d. LPartG siehe Übersicht Rdn 32).[79]

 

Rz. 101

Für die Berechnung des Pflichtteils wird grundsätzlich der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 2311 BGB). Maßgeblich ist insofern der sog. gemeine Wert, also der Verkaufswert (nicht dagegen der Buchwert oder der steuerliche Einheitswert).[80]

[79] Hilfreiche Übersicht zur Pflichtteilsquote bei: Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Müller-Engels, § 2303 BGB Rn 37 – dort auch jeweils zur Pflichtteilsquote der hinterlassenen Kinder neben den Ehegatten im jeweiligen Güterstand.
[80] BGHZ 14, 368, 376 = NJW 1954, 1764, 1765; BGH NJW-RR 1991, 900; MüKo-BGB/Lange, § 2311 BGB Rn 25; J. Mayer, ZEV 1994, 51; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Müller-Engels, § 2311 BGB Rn 17.

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