Rz. 23

Nach bulgarischem Familienrecht ist die eheliche Errungenschaftsgemeinschaft zwingender gesetzlicher Güterstand. Dies bedeutet, dass dingliche Rechte und Kontoguthaben, die im Laufe der Ehe durch gemeinsamen Beitrag der Ehegatten erworben bzw. angespart worden sind, beiden Ehepartnern zu gemeinsamem Eigentum zustehen. Der gemeinsame Beitrag wird widerlegbar vermutet, so dass die Regeln der ehelichen Errungenschaftsgemeinschaft nicht eingreifen, wenn der eine Ehegatte einen Vermögenswert durch Schenkung erwirbt oder einen vorher im Alleineigentum stehenden Vermögenswert veräußert, um während der Ehe einen anderen Vermögenswert zu erwerben. Hingegen ist die Erwerbstätigkeit der Ehepartner belanglos. Der gemeinsame Beitrag wird auch dann angenommen, wenn einer der Ehegatten keinen Beruf ausübt, sondern den Haushalt führt. Auch wird widerlegbar vermutet, dass die Anteile der Ehegatten am gemeinsamen Vermögen gleich groß sind.

 

Rz. 24

Die Anteile an dem gemeinsamen Vermögen sind kraft Gesetzes einer besonderen Form der Inhaberschaft zugeordnet, so dass die Auseinandersetzung bei bestehender Ehe unmöglich ist und Verfügungsgeschäfte nur gemeinsam durch beide Ehegatten wirksam vorgenommen werden können. Beim Tode eines Ehegatten wird die eheliche Zugewinngemeinschaft durch den rechtlichen Zustand des Bruchteileigentums ersetzt. Dem Erbe wird dann nur der Bruchteil der bisher gemeinsamen Vermögenswerte zugeordnet, der dem verstorbenen Ehegatten zustand. Der hinterbliebene Ehegatte wird an diesem Bruchteil in seiner Eigenschaft als Erbe beteiligt. Der andere Bruchteil wird sein persönliches Eigentum.

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