Rz. 207

Auch beim französischen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (participation aux acquêts) kann der überlebende Ehegatte gem. Art. 1581 Abs. 2 C.C. durch Abänderung der Abwicklungsvorschriften auf den Todesfall begünstigt werden. Möglich ist die Vereinbarung einer clause de participation inégale, die bewirkt, dass abweichend von Art. 1575 Abs. 2 C.C. der Unterschiedsbetrag zwischen den im Übrigen nach den allgemeinen Regeln zu ermittelnden Zugewinnen der Ehegatten bei Beendigung des Güterstands nicht hälftig geteilt wird, sondern dass z.B. der überlebende Ehegatte drei Viertel, die Erben des Erstversterbenden jedoch nur ein Viertel erhalten. Die clause d’attribution de la totalité des acquêts hat zur Folge, dass der überlebende Ehegatte zum einen den gesamten Zugewinn des Partners erhält und zum anderen seinen eigenen Zugewinn behält.

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