Rz. 20

Die Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten beruht auf den gesetzlichen Regelungen des Erbgesetzes über das gesetzliche Erbrecht, über das Mindesterbe des Ehegatten, über das Recht, den Nachlass ungeteilt zu übernehmen (uskifte), sowie über das testamentarische Erbrecht. Weiterhin hat der eheliche Güterstand Bedeutung für den Umfang des Rechts des überlebenden Ehegatten.

 

Rz. 21

§§ 8 und 9 Erbgesetz regeln den Umfang des gesetzlichen Erbrechts in Konkurrenz zu verschiedenen Kategorien anderer Erben. Danach hat der überlebende Ehegatte neben gesetzlichen Erben der ersten Ordnung Anspruch auf ein Viertel und neben gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Neben gesetzlichen Erben der dritten Ordnung und in allen anderen Fällen wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe.

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