Rz. 196

In den Art. 1520–1525 C.C. findet sich die gesetzliche Regelung der stipulation de parts inégales und der clause d’attribution de la totalité de la communauté. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen dahingehend, dass das Gesamtgut bei Beendigung des Güterstands nicht hälftig geteilt wird, sondern dass einem der Ehegatten ohne Verpflichtung zur Ausgleichszahlung ein höherer Anteil als dem anderen Partner (parts inégales) bzw. sogar das gesamte gemeinschaftliche Vermögen (totalité de la communauté) zufallen soll.

 

Rz. 197

Bei der clause d’attribution de la totalité de la communauté gem. Art. 1524 Abs. 1 C.C. erhält der Begünstigte das gesamte gemeinschaftliche Vermögen. Bei der stipulation de parts inégales lässt das Gesetz den Ehegatten gem. Art. 1520, 1521 C.C. freie Hand, die jeweiligen Anteile festzulegen. Nach Art. 1524 Abs. 2 S. 1 C.C. kann dem Begünstigten neben seinem Halbanteil am Gesamtgut der Nießbrauch am Halbanteil des anderen Ehegatten zugewendet werden. Dies kann einen sinnvollen Kompromiss zwischen den Interessen der Beteiligten darstellen, da der überlebende Ehegatte das Vermögen uneingeschränkt nutzen kann, das Eigentum jedoch innerhalb der Familie erhalten bleibt.

 

Rz. 198

Aus Art. 1521 Abs. 1 C.C. ergibt sich, dass bei einer entsprechenden ehevertraglichen Regelung eine ungleiche Teilung auch zugunsten der Erben eines der Ehegatten stattfinden kann. Dies ist gem. Art. 1524 Abs. 1 S. 1 C.C. bei einer clause d’attribution de la totalité de la communauté nicht zulässig. Die Erben können bei beiden Gestaltungen indirekt begünstigt sein, wenn der von ihnen Beerbte nach Eintritt des Ausübungsfalles verstorben ist. In diesem Fall können sie die ungleiche Teilung anstelle des Verstorbenen geltend machen. Auch Gläubiger des Begünstigten können die Abweichung von der Halbteilung über Art. 1341 ff. C.C. durchsetzen, da eine clause d’attribution de la totalité de la communauté und eine stipulation de parts inégales keine höchstpersönlichen Rechte begründen.

 

Rz. 199

Beiden Vereinbarungen ist gemeinsam, dass der begünstigte Ehegatte nach dem Tod seines Partners anders als bei einem erbrechtlichen Erwerb keines acte de notoriété bedarf. Allerdings muss er sich, falls ihm Immobilien zufallen, gem. Art. 69 Nr. 6 Alt. 3 des Dekrets Nr. 55–1350 vom 14.10.1955 i.V.m. Art. 29, 28 Nr. 3 des Dekrets Nr. 55–22 vom 4.1.1955 durch einen Notar eine attestation notariée ausstellen und diese im Hypothekenamt veröffentlichen lassen.

 

Rz. 200

Art. 1524 Abs. 1 S. 1 C.C. bestimmt für die clause d’attribution de la totalité de la communauté, dass der Begünstigte alle Verbindlichkeiten zu begleichen hat. Bei der stipulation de parts inégales richtet sich die Schuldenhaftung gem. Art. 1521 Abs. 1 C.C. entsprechend den Anteilen am Gesamtgut. Bezieht sich die clause d’attribution de la totalité de la communauté gem. Art. 1524 Abs. 2 S. 1 C.C. auf den Nießbrauch an der Gesamtgutshälfte des verstorbenen Ehegatten, so gilt gem. Art. 1524 Abs. 2 S. 2 C.C. die Vorschrift des Art. 612 C.C.

 

Rz. 201

Von großer Bedeutung ist die Vorschrift des Art. 1525 Abs. 2 C.C. Danach haben die Erben des vorverstorbenen Ehegatten trotz einer stipulation de parts inégales oder einer clause d’attribution de la totalité de la communauté das Recht, die vom Vorverstorbenen in die Gemeinschaft eingebrachten Güter zurückzunehmen (reprise des apports). Eine entsprechende Regelung trifft Art. 1525 Abs. 2 C.C. auch bezüglich der Güter, die ein Ehegatte während der Ehe unentgeltlich erworben hat (reprise des capitaux). Als Berechtigte nennt Art. 1525 Abs. 2 C.C. die Erben des Verstorbenen, hierzu gehört nach h.M. auch der überlebende Ehegatte selbst.[133] Allerdings sind im Ehevertrag von Art. 1525 Abs. 2 C.C. abweichende Vereinbarungen zulässig und den Ehegatten auch anzuraten, wenn die Begünstigung des Überlebenden möglichst hoch ausfallen soll.

[133] Cornu, Régimes matrimoniaux, S. 595; Voirin/Goubeaux, Bd. 2 Rn 244.

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