Rz. 99
Grundsätzlich kann jeder Erbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung der Erbschaft verlangen (Art. 642 Abs. 1 ZGB). Würde die sofortige Vornahme der Teilung der Erbschaft den Wert der Erbschaft erheblich schädigen, kann das Friedensgericht die Verschiebung der Teilung des Nachlasses oder einzelner Erbschaftssachen anordnen (Art. 642 Abs. 3 ZGB). Ist ein noch nicht geborenes Kind (Leibesfrucht) als potenzieller Erbe vorhanden, muss die Teilung des Nachlasses bis zur Geburt verschoben werden (Art. 643 Abs. 1 ZGB). Ist ein Miterbe urteilsfähig, jedoch noch nicht volljährig, kann die Teilung bis zu seiner Volljährigkeit verschoben oder eine Gesellschaft der Familiengüter (Gemeinderschaft)[152] gegründet werden (Art. 663, 373 ZGB). Solange der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen keine Teilungsanordnung getroffen hat (Art. 647 Abs. 1 und 2 ZGB), können die Miterben die Teilung frei vereinbaren (Art. 646 Abs. 2 ZGB). Auch die Errichtung einer Familienstiftung ist nach türkischem Recht möglich (Art. 372 ZGB).[153]
Rz. 100
Der überlebende Ehegatte kann die Zuteilung des Eigentums am Familienhaus oder an der Familienwohnung oder am Hausrat verlangen (Art. 652 Abs. 1 ZGB), in der die Ehegatten gelebt haben.[154]
Rz. 101
Der Abschluss eines Nachlassteilungsvertrages ist grundsätzlich nach dem Ableben des Erblassers möglich. Ist jedoch der Erblasser an diesem Vertrag mitbeteiligt, so ist der Nachlassteilungsvertrag gültig und für die Vertragsparteien verbindlich (Art. 678 ZGB).[155]
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