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Gewisse Personen, die zum engsten Verwandtenkreis des Erblassers gehören, genießen das erbrechtliche Privileg eines Pflichtteilsanspruchs. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Wie in Deutschland entzieht dieses Privileg dem Erblasser die Möglichkeit, über einen bestimmten Anteil seines Vermögens wirksam zugunsten Dritter zu verfügen. Das Pflichtteilsprivileg besteht nur für diejenigen aus dem Berechtigtenkreis, die nach der gesetzlichen Erbfolge Erben sind.

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