Rz. 73

Mögliche Bestandteile der gesetzlichen Erbfolge sind die Pflichtteile nach den §§ 2303ff. BGB. Grundsätzlich kann der Erblasser im Rahmen der gewillkürten Erbfolge frei verfügen, wem er etwas von seinem Vermögen zukommen lassen möchte. Dieses Prinzip wird zugunsten der nächsten Verwandten durch die Pflichtteilsregeln durchbrochen. Diese stehen lediglich einem begrenzten Personenkreis zu, der aus den nächsten Angehörigen des Erblassers besteht. Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er nach § 2303 Abs. 1 BGB von dem Erben bzw. den übrigen Erben einen Pflichtteil verlangen. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Erblassers, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers, wenn keine Kinder vorhanden sind. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils[1].

 

Rz. 74

Wurde ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser wirksam enterbt, hat er den Ersatzanspruch gegen den oder die sonstigen Erben. Daraus ergeben sich verschiedene Risiken im Hinblick auf die Unternehmensnachfolge. Gehört zum Nachlass ein Unternehmen oder eine Beteiligung, muss der Wert nach den Grundsätzen einer Unternehmensbewertung[2] ermittelt werden. Daraus wird der maßgebliche Abfindungswert abgeleitet, der als Geldanspruch fällig wird.

 

Rz. 75

Diese Problematik sollte durch rechtzeitige vertragliche Gestaltungen unter den Lebenden erörtert und geeignete Vorsorge getroffen werden, um den Fortbestand des Unternehmens nicht zu gefährden. Hierzu eignet sich z. B. ein vertraglicher Pflichtteilsverzicht[3].

[1] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 20, Rz. 95.
[2] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 1.

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