Rz. 96

Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören nach Art. 79 CDCIB die Abkömmlinge (gleichgültig, ob leiblich, adoptiert, ehelich etc.) und die Eltern (nicht aber allgemein die Aszendenten)[144] des Erblassers. Auffällig ist, dass der Ehegatte im Unterschied zur Regelung des Código Civil (Art. 834 CC) und zur entsprechenden Gesetzeslage für Mallorca und Menorca in Art. 79 CDCIB keine Erwähnung findet. Er genießt somit nach dem für Ibiza und Formentera geltenden Erbrecht nicht die Stellung eines Pflichtteilsberechtigten. Auch wenn dies kritisiert wird, kann die Begründung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Ibiza somit im Anwendungsbereich der EuErbVO auch für Ausländer zum vollständigen Entfallen des Pflichtteilsrechts des Ehegatten führen.[145]

[144] Vgl. Llodrà Grimalt, La sucesión intestada, La Ley 2877/2015, II, 2 E).
[145] Llodrà Grimalt, rjib 16, S. 37, 44.

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